Stadt häufig nicht zuständig

Widerspruch gegen die Grundsteuer: Wann Kosten drohen

Viele Widersprüche gegen die Grundsteuer gehen bei den Städten ein - auch wenn die häufig gar nicht zuständig sind. Die müssen dann zurückgewiesen werden. Das verursacht Kosten.

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Von Autor/in Peter Wedig

Die Grundsteuerreform hat für zahlreiche Widersprüche von Grundstückeigentümerinnen und -eigentümern bei den Städten gesorgt. Doch viele davon sind unbegründet und haben auch keine Erfolgsaussichten. Wer den Widerspruch nicht zurücknimmt, dem drohen jetzt Kosten. Davor warnt zum Beispiel die Stadt Heilbronn.

Häufig ist das Finanzamt zuständig, nicht die Stadt

Der Grund: Geht es beispielsweise um die festgestellten Grundsteuerwerte, dann ist nicht die Stadt zuständig - auch wenn die den Bescheid verschickt hat. Festgelegt werden die Werte vom Finanzamt und dort muss auch der Widerspruch eingelegt werden. Darauf hat die Stadtverwaltung laut eigener Aussage die jeweiligen Personen mehrfach per Brief hingewiesen.

In Künzelsau (Hohenlohekreis) sei der größte Schwung bereits bearbeitet, so eine Stadtsprecherin. Jeder Fall wurde und wird individuell geprüft, auf welcher Grundlage der Widerspruch erfolgt. Längst nicht immer ist die Stadt zuständig. Dann wird an das Finanzamt oder Landratsamt verwiesen.

Grundsteuer: Bis zu 90 Prozent der Widersprüche unbegründet

Auch aus dem Bad Mergentheimer Rathaus (Main-Tauber-Kreis) heißt es: Rund 90 Prozent der Widersprüche, die an die Stadt geschickt wurden, sind dort fehl am Platz und müssten eigentlich an das Finanzamt gerichtet werden. Die Stadt versucht, die jeweiligen Menschen erst einmal per Telefon zu erreichen und unbürokratisch darüber aufzuklären. Ist keine Telefonnummer angegeben, kommt der Hinweis per Post.

Ein Grundsteuerbescheid wird vor die Internetseite der Steuerplattform Elster gehalten.
In vielen Fällen ist für Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid das Finanzamt zuständig, nicht die Stadt. Es drohen Verwaltungsgebühren. Bernd Weißbrod

Auf die Weise wolle man die jeweiligen Adressaten auch etwas beruhigen. Eine kostenpflichtige Zurückweisung sei schließlich oft nicht hilfreich, wenn die Person wegen der Beschwerde bereits aufgebracht ist.

Bei einer Zurückweisung fallen Gebühren an

Denn wird ein unbegründeter Widerspruch nicht zurückgenommen, so sei man gezwungen, diesen formell zurückzuweisen, heißt es aus Heilbronn. Das bedeutet, es fallen Verwaltungsgebühren an. Und zwar für denjenigen, der oder die den Widerspruch eingelegt hat.

Wie hoch die Gebühren dann sind, das ist unterschiedlich. Dafür gibt es in jeder Stadt eine eigene Satzung. Wie teuer es wird, hängt vom genauen Zeitaufwand ab. Pro Viertelstunde sind das in Heilbronn 19 Euro, in Bad Mergentheim 14,80 Euro. Dort schätzt man, dass die Bearbeitung meist eine halbe bist eine ganze Stunde in Anspruch nimmt. Komplexe Fälle können aber auch länger dauern.

Um also unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt die Stadt: Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer sollten bestehende Widersprüche genau prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig zurücknehmen.

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