20 Euro Verwarnungsgeld für Stuttgarter Schüler

"Schulstreik": Warum manche Schüler Geld zahlen müssen, wenn sie im Unterricht fehlen - und andere nicht

Beim "Schulstreik gegen Wehrpflicht" fehlen Schüler einmalig im Unterricht - und müssen dafür Geld zahlen. Obwohl das Kultusministerium eigentlich mildere Maßnahmen empfiehlt.

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Von Autor/in Alban Löffler, Emilia Dehn

Es sind zwei Fälle, die Fragen aufwerfen. Nach dem ersten "Schulstreik gegen Wehrpflicht" im Dezember 2025 bekommen Stuttgarter Schüler und Schülerinnen Post von der Bußgeldstelle, weil sie während des Streiks im Unterricht gefehlt hatten. Die Jugendlichen müssen schließlich 20 Euro Verwarnungsgeld bezahlen. Einige von ihnen streiken am 5. März erneut, nun könnte ihnen ein weiteres Verwarnungsgeld drohen.

Und dann gibt es noch den Mannheimer Fall von 2019, aus der Hochphase von "Fridays for Future". Damals fehlen Mannheimer Schüler und Schülerinnen wiederholt im Unterricht, weil sie demonstrieren gehen. Die Schule erstattet schließlich Anzeige, das Ordnungsamt erteilt in vier Fällen ein Bußgeld über 88,50 Euro. Doch dann beschweren sich die Eltern, das Ordnungsamt überprüft den Fall nochmals - und nimmt das Bußgeld zurück. Denn die Schule habe nicht alle Maßnahmen ergriffen, die ihr zur Verfügung stünden. Und: Bußgelder seien nur ein "letztes Mittel".

Schulen und Behörden haben Spielraum bei Bußgeldern

Warum müssen Schüler und Schülerinnen Geld zahlen, wenn sie wegen politischen Demonstrationen im Unterricht fehlen - und andere nicht? Dazu lohnt sich ein Blick in das Schulgesetz von Baden-Württemberg: Unentschuldigtes Fehlen in der Schule stellt hier zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, worauf nach dem Schulgesetz grundsätzlich ein Bußgeldverfahren folgen kann. 

Die Schule kann in einem ersten Schritt nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den betroffenen Schüler vorgehen will. Sie darf allerdings nicht selbst ein Bußgeld verhängen. Sondern sie muss sich an die für ein Bußgeld zuständige Verwaltungsbehörde wenden - das kann zum Beispiel das Ordnungsamt oder die Bußgeldstelle sein.  

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Politische Sympathie darf keine Rolle spielen

Die jeweilige Behörde entscheidet dann, ob sie es für notwendig hält, ein Bußgeld zu verhängen. Der Hamburger Rechtsanwalt Kai Hentschelmann, Experte für Schulrecht, verweist darauf, dass die Behörde dabei sehr genau prüfen müsse, welche Maßnahmen sie aus welchen Gründen für geboten halte. "Die Behörde darf also nicht nach politischer Sympathie oder bloßer Stimmungslage unterschiedlich reagieren, sondern muss mit Blick auf Art und Dauer der Schulpflichtverletzung im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle gleichbehandeln - und prüfen, ob im Einzelfall mildere Mittel ausreichen", so Hentschelmann.

Ein Bußgeld ist also auch nach einmaligen Fehlen grundsätzlich möglich. Doch für die Schulen im Land gibt es eine Handlungshilfe vom Kultusministerium, die bei unentschuldigtem Fehlen zunächst mildere Schritte empfiehlt: Schüler- und Elterngespräche, oder auch Klassenkonferenzen. Erst wenn diese Mittel nicht ausreichen, werden schärfere Sanktionen empfohlen.

Bereits 2019 hatte es im Rahmen von "Fridays for Future" Debatten um mögliche Bußgelder gegeben (Archivbild).
Bereits 2019 hatte es im Rahmen von "Fridays for Future" Debatten um mögliche Bußgelder gegeben (Archivbild). picture alliance/dpa | Tom Weller

In Mannheim gelten Bußgelder als "letztes Mittel"

Als die Stadt Mannheim 2019 die vier Bußgeldbescheide im Kontext mit "Fridays for Future" aufhebt, begründet die Stadt diesen Schritt mit der Handlungsempfehlung des staatlichen Schulamts Mannheim: Auch dieses Dokument sieht mildere Mittel vor, bevor ein Bußgeld erteilt wird. Die betroffene Schule hätte also zunächst andere Maßnahmen durchführen sollen, teilte die Stadt damals mit. Interessant ist auch: Weitere Bußgelder in Deutschland für "streikende" Schüler und Schülerinnen sind dem Presse-Team von "Fridays for Future" nicht bekannt.

Bei dem Stuttgarter Fall aus dem Jahr 2025 warnt der Schulleiter des Eschbach-Gymnasiums bereits im Vorfeld in einem Elternbrief Anfang Dezember vor der Teilnahme am "Schulstreik gegen Wehrpflicht" - von einem Verwarnungs- oder Bußgeld ist aber nicht die Rede. An dem Montag nach dem Streik folgt dann laut einem betroffenen Schüler ein Gespräch mit den "streikenden" Schülern und Schülerinnen sowie der Schulleitung. Dort soll der Schulleiter dann mögliche Bußgelder angekündigt haben - für das einmalige Fehlen im Unterricht.

Eschbach-Gymnasium in Stuttgart reagiert nicht auf Anfragen

Warum die Schulleitung nicht zuvor auf andere mildere Maßnahmen gesetzt hatte, etwa auf Elterngespräche - dazu antwortet die Schule auch nach mehreren SWR-Anfragen nicht. Der "Stuttgarter Zeitung" sagte der Schulleiter in diesem Kontext: "Demokratie bedeutet, für seine Überzeugung einzustehen - im Rahmen der rechtlichen Ordnung."

Die Entscheidung über andere Maßnahmen liege allein bei der jeweiligen Schule, teilt die Stadt Stuttgart dem SWR mit. Bei einem Verfahren wegen unentschuldigten Fehlens berücksichtige die Bußgeldstelle zwar die Tatumstände. Eine Erziehungsmaßnahme der Schule, etwa ein klärendes Gespräch, sei für ein mögliches Bußgeld aber keine Grundvoraussetzung. Denn eine Erziehungsmaßnahme sei immer "zukunftsorientiert", ein Ordnungswidrigkeitenverfahren beziehe sich dagegen auf "bereits vergangenes Verhalten" - konkret das unentschuldigte Fehlen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) hat die Schulaufsicht über das Eschbach-Gymnasium - und verweist auf SWR-Anfrage unter anderem auf die Handlungshilfen des Kultusministeriums. Doch eine Sprecherin betont auch, dass die Maßnahmen für "jeden Fall gesondert zu prüfen" seien, denn Verstöße gegen die Schulpflicht seien als Einzelfälle zu werten. "Vor diesem Hintergrund gibt es derzeit keine formalen Handlungsempfehlungen des RPS für die Schulleitungen", sagt die Sprecherin. Die Schulleitungen sollten nach dem "Grundsatz der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit" entscheiden.

Schüler können Einspruch gegen Bußgelder einlegen

Rechtsanwalt Kai Hentschelmann sieht die Verhängung von Bußgeldern aufgrund von sogenannten "Schulstreiks" sehr kritisch, gerade wenn es sich um einmalige Vorgänge handelt. Er selbst nehme länderübergreifend eine Tendenz wahr, dass selbst bei vergleichsweise einfachen Verstößen gegen die Schulpflicht nicht sofort mit pädagogischen Maßnahmen vorgegangen wird.

Diese Entwicklung findet Hentschelmann besorgniserregend. Schule sollten laut dem Anwalt nicht den Reflex entwickeln, jede Grenzüberschreitung sofort zu sanktionieren, statt zunächst "pädagogisch zu arbeiten". "Gerade bei einem einmaligen, politisch motivierten Protesttag ist ein sofortiger Griff zum Verwarnungs- oder Bußgeld deshalb rechtlich zwar möglich, aber erklärungsbedürftig - und aus meiner Sicht pädagogisch eher ein Armutszeugnis", sagt Hentschelmann.

Aber: Wenn Schüler beziehungsweise deren Eltern mit einem verhängten Bußgeld nicht einverstanden sind, könnten sie dagegen Widerspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, notfalls auch dagegen klagen, so Hentschelmann.

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Alban Löffler
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