Normalerweise darf man sich nicht verhüllen, wenn man Auto fährt. Das Gesicht des Fahrers oder die Fahrerin müssen klar erkennbar sein. Das sagt die Straßenverkehrsordnung. Eine Muslima hat nun das Land Rheinland-Pfalz verklagt. Sie will eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot erstreiten.
Wann ist die Religionsfreiheit beschränkt?
Die 30 Jahre alte Klägerin aus dem Kreis Trier-Saarburg begründet ihre Position damit, dass es ihre religiöse Pflicht sei, ihren Körper und damit auch ihr Gesicht, zu bedecken. Das gelte auch, wenn sie Auto fahre. Sie sei vor siebeneinhalb Jahren zum Islam konvertiert, sagte sie am Rande des Prozesses in Trier.
Wegen ihres Wohnortes sei es nicht zumutbar, den Öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern. Vor Ort gebe es wenig ÖPNV und keine Geschäfte in unmittelbarer Nähe. Zur Moschee brauche sie eine Stunde mit dem Bus. Daher brauche sie die Ausnahmegenehmigung.
Land argumentiert mit Sicherheit im Straßenverkehr
Das Land Rheinland-Pfalz wird vor Gericht vom Landesbetrieb Mobilität vertreten. Die Behörde argumentiert mit der Sicherheit im Straßenverkehr. Der geltend gemachten Religionsfreiheit der Klägerin stünde der Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber. Die Beschränkung der Religionsfreiheit sei nur auf die Zeit begrenzt, in der sie am Steuer sitze.
Der beklagte Landesbetrieb sieht auch nach der Verhandlung keinen Ausnahmefall. Beim Tragen des Schleiers, des Niqabs, sei die Rundumsicht der Fahrerin eingeschränkt. Außerdem könne der Stoff verrutschen, sagten Vertreter des LBM vor Gericht. Das könne die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährden.
Die Behörde meinte, dass die Anbindung des Wohnortes der Klägerin an den ÖPNV nicht unzumutbar sei. Zudem verbietet die Straßenverkehrsordnung Autofahrern, ihr Gesicht so zu verhüllen, dass sie nicht mehr erkannt werden können. Das soll der Identifizierung von Fahrern bei Verkehrsverstößen dienen.
Es gibt schon mehrere Urteile in ähnlichen Fällen
Ähnlich gelagerte Verfahren hat es deutschlandweit schon gegeben. In Rheinland-Pfalz urteilte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz im vergangenen Jahr, dass es keine Ausnahmeregelung geben soll.
Eine Muslima aus der Pfalz hatte geklagt OVG: Keine Gesichtsverschleierung beim Autofahren für Muslimas
Auch streng gläubige Muslimas müssen laut dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz beim Autofahren ihren Gesichtschleier ablegen. Geklagt hatte eine Muslima aus der Pfalz.
Die Koblenzer Richter sagten, dass auch streng gläubige Muslimas beim Autofahren ihren Gesichtsschleier ablegen müssen. Geklagt hatte eine Muslima aus der Pfalz. Mit dem Urteil bestätigte das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt. Es hatte entschieden, dass niemand sein Gesicht verhüllen darf, wenn er oder sie Auto fährt, und das ohne Ausnahme.
Wann entscheidet das Trierer Gericht?
Eine Entscheidung des Trierer Gerichts wird- wie bei Verwaltungsgerichtsprozessen üblich - in den nächsten Wochen erwartet.