Im Fall eines getöteten Kindes in Niedernhall (Hohenlohekreis) sind die Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen. Bisher gehen die Ermittlungsbehörden davon aus, dass ein 18-Jähriger am 11. September das Kind auf dem Fahrrad nach einem Streit absichtlich mit dem Auto angefahren haben soll. Beim Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Tatverdächtigen entschied sich die Staatsanwaltschaft für Totschlag. Ob das auch bei einer möglichen Anklageerhebung so bleibt, ist Gegenstand der noch laufenden Ermittlungen.
Kind mit Auto tödlich verletzt - Stadt trauert Haftbefehl wegen Totschlags gegen 18-Jährigen aus Niedernhall
Auf einem Supermarktparkplatz in Niedernhall ist ein 12-Jähriger nach einem Streit von einem Auto tödlich verletzt worden. Jetzt wurde Haftbefehl gegen den 18-Jährigen erlassen.
Die große Anteilnahme am Tod des Kindes spiegelte sich im Netz wider. In den Kommentarspalten gab es neben Beileidsbekundungen emotional geführte Diskussionen über die Frage, warum kein Haftbefehl wegen Mordes beantragt wurde? Oft liegt dabei ein Missverständnis zu Grunde, sagte Kathrin Rührich von der Staatsanwaltschaft Schwäbisch Hall dem SWR.
Die Leute gehen vermutlich davon aus, dass bei Totschlag keine Absicht unterstellt wird, das stimmt aber nicht.
Hier ein Auszug aus den Kommentaren auf den Social-Media-Kanälen:
Unterschied zwischen Mord und Totschlag
Totschlag ist, wenn ein Täter jemanden vorsätzlich tötet und dabei aber kein Mordmerkmal vorliegt. Mordmerkmale sind: Heimtücke, besondere Grausamkeit, Mordlust, Habgier, Vertuschung einer Straftat, sexuelle Befriedigung, sonstige niedere Beweggründe (wie Rassismus) oder mit gemeingefährlichen Mitteln (zum Beispiel eine Bombe).
Bei einer Verurteilung wegen Totschlags droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. In minder schweren Fällen kann der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre reduziert werden. Mord wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Geregelt ist das im Strafgesetzbuch in den Paragrafen 211 und 212.
Möglicherweise Anwendung des Jugendstrafrechts
Im Fall Niedernhall ist der Tatverdächtige 18 Jahre alt. Junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren gelten als Heranwachsende, bei denen je nach geistiger Reife sowohl das Jugend-, als auch das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden kann. Totschlag wird im Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden mit einer Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, bei besonders schwerem Totschlag auch bis zu 15 Jahren, bestraft.