Vor dem Landgericht Stuttgart endet am Mittwoch ein Prozess um schwere sexualisierte Gewalt gegen eine Frau aus Lenningen (Kreis Esslingen). Angeklagt ist ihr 42-jähriger Ex-Partner. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, die Frau in zwei Fällen mit dem Narkosemittel Ketamin wehrlos gemacht, sie anschließend vergewaltigt und die Taten gefilmt zu haben. Die Übergriffe sollen sich im Januar 2021 und im Februar 2022 ereignet haben, als die beiden noch zusammenlebten.
Psychiatrisches Gutachten entlastet ihn nicht
Trotz jahrelangem Konsum von hartem Alkohol, Cannabis und anderen Drogen sieht der Gutachter den Angeklagten als voll schuldfähig an: Es gebe weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine suchtbedingte Psychose oder Demenz. Auffällig sei jedoch die "begrenzte Fähigkeit zur Reflexion der Taten und zur Selbstreflexion". Der Mann beantworte Fragen, bleibe inhaltlich aber oberflächlich und könne die eigenen Handlungen nicht nachvollziehbar erklären.
Der Angeklagte hatte die Taten bereits zum Prozessauftakt eingeräumt und auf seinen massiven Alkohol- und Drogenkonsum verwiesen. Laut Gutachten konsumierte er an den beiden Tagen fast durchgängig Kokain und Wodka, später trank er mit der Partnerin Wein auf dem Sofa, während sie Serien sahen. In diesen Situationen soll er heimlich Ketamin in ihr Glas gegeben haben. Danach kam es zu nicht einvernehmlichen sexuellen Handlungen, während die Frau regungslos gewesen sein soll. Am nächsten Tag habe sie ihn offenbar gefragt, ob er ihr etwas in den Wein getan habe - was er aus Angst vor einer Anzeige bestritt.
Sexualisierte Gewalt: Täter oft im eigenen Umfeld
Der Fall reiht sich ein in bekannte Muster sexualisierter Gewalt: Täter sind häufig keine Fremden, sondern Partner, Bekannte oder Freunde. Der Prozess erinnert in seiner Struktur an den Fall der Französin Gisèle Pelicot, die in betäubtem Zustand von ihrem Mann und zahlreichen anderen Männern vergewaltigt wurde und mit einem öffentlichen Prozess weltweit Aufmerksamkeit erregte - wenn auch mit dem Unterschied, dass im Lenninger Fall keine Veröffentlichung der Videos im Netz bekannt ist.