"Alle Jahre wieder" heißt es auch bei den Finanzämtern: Ruhe über die Feiertage. Die Weihnachtspause in den Landkreisen Tübingen und Reutlingen, die auch "Weihnachtsfrieden" genannt wird, soll Bürgerinnen und Bürger nicht mit zusätzlichen Rechnungen belasten. Die Weihnachtstage sind für viele Menschen eine Zeit des Innehaltens und der Begegnung mit Familie und Freunden.
Menschen sollen die Feiertage ungestört verbringen.
Werte wie Ruhe und Stille stünden jetzt im Vordergrund, erklärte die Pressestelle der Oberfinanzdirektion Karlsruhe dem SWR. Mit dem Weihnachtsfrieden trage die Finanzverwaltung dazu bei, dass die Menschen die Feiertage ungestört verbringen könnten.
Steuererstattung soll zügig ausbezahlt werden
Das bedeutet: In der Zeit des Weihnachtsfriedens werden keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, Zwangsgelder angedroht oder Prüfberichte verschickt. Steuerbescheide jedoch kommen weiterhin, insbesondere, damit Steuererstattungen zügig ausgezahlt werden können und finanzielle Entlastungen rechtzeitig ankommen.
Finanzamt Freudenstadt: Personalmangel zwischen den Jahren
Das Finanzamt Freudenstadt sagte auf Anfrage, für die Weihnachtspause gebe es weniger besinnliche als vielmehr pragmatische Gründe. Zum Jahresende stehen dort vor allem die Arbeit an Geschäftsverteilungsplänen und die Planung für das kommende Jahr im Vordergrund. Für alles weitere - etwa Mahnungen verschicken oder Zwangsgelder erheben - bleibe schlicht keine Zeit. Zuständig dafür sind ohnehin meist die Mahngerichte. Für diese und für die meisten anderen Ämter gilt jedoch: Zwischen den Jahren sind sie oft nur dünn besetzt.
Ähnlich sieht es auch in Bad Urach (Kreis Reutlingen) aus. Zum Jahresende haben viele Mitarbeiter frei. Steuerrückerstattungen kann es aber auch in der Weihnachtszeit geben. Schließlich sei das Finanzamt, so die Pressestelle Bad Urach, nicht nur ein potentieller Spielverderber - es sorge auch für finanzielle Rückerstattungen, was in der Weihnachtszeit meist willkommen sein dürfte.
Ausnahme: Was rechtlich sein muss
In Baden-Württemberg gilt der Weihnachtsfriede traditionell vom 23. Dezember bis zum 4. Januar. Unberührt bleiben laut Ministerium rechtlich notwendige Angelegenheiten, etwa bei drohender Verjährung oder Steuerausfällen.