Sonst drohen in RLP Bußgelder

Schnee räumen und Gehweg streuen - das müsst ihr bei Eisglätte beachten

Wer dieser Tage einen Fuß vor die Haustür setzt, den erwartet meist eine Schlitterpartie: Schnee und Eis sorgen für glatte Straßen in Rheinland-Pfalz. Das ist jetzt zu tun.

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Von Autor/in Sibille Lozano

Bei Schnee und Glatteis sind Hausbesitzer verpflichtet, Gehwege freizuhalten, die ans Grundstück grenzen. Wer sich nicht an die Regeln hält, dem droht ein Bußgeld.

Wer ist im Winter für sichere Gehwege verantwortlich?
Welche Pflichten habe ich bei Schnee und Eis?
Darf ich noch Salz streuen?
Welche Alternativen gibt es zu Streusalz?
Welche Bußgelder drohen?

Wer ist im Winter für sichere Gehwege verantwortlich?

In Rheinland-Pfalz gilt eine Räum- und Streupflicht. Das heißt: Gehwege müssen von Schnee und Eis befreit werden, um gefahrlos betreten werden zu können. Diese Pflicht wird von Gemeinden und Städten in der Regel auf die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer übertragen. Oft wird sie jedoch an Mieterinnen und Mieter weitergegeben. Geregelt ist das im Mietvertrag.

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Welche Pflichten habe ich bei Schnee und Eis?

Kurz gefasst bedeutet die Räum- und Streupflicht: Wege, die ans Grundstück angrenzen, sind von Schnee und Eis zu räumen. Dabei gelten nach Angaben des Landes allgemein folgende Regeln:

  • Schnee nach Ende des Schneefalls räumen
  • Glätte sofort mit abstumpfenden Mitteln abstreuen
  • Zum sicheren Gehen einen mindestens 1,50 Meter breiten Streifen freihalten
  • Schnee am Gehwegrand anhäufen, er darf nicht auf die Fahrbahn oder den Radweg geschoben werden
  • Bei Tauwetter Wege und Gehstreifen von Schneematsch, Eis und Streugut befreien
  • Räumen und Streuen werktags von 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 21 Uhr

Die genaue Regelungen stehen in der Straßenreinigungssatzung der Kommunen. Sie können sich unterscheiden: So gilt beispielsweise in Pirmasens, dass die Bürgersteige morgens bis spätestens 6:30 Uhr frei von Eis und Schnee sein müssen. In Kaiserslautern gilt eine Räumpflicht teilweise bis zur Mitte der Straße.

Darf ich noch Salz streuen?

Die meisten Kommunen in Rheinland-Pfalz haben den privaten Einsatz von Streusalz verboten, beispielsweise die Stadt Zweibrücken. Denn Auftausalze schaden der Umwelt.

So weist das Bundesumweltamt darauf hin, dass durch das Versickern das salzhaltige Schmelzwasser wegen des enthaltenen Chlorids Bäche und Flüsse schädigen kann. Bei Hunden oder Katzen besteht die Gefahr, dass Streusalz auf den Gehwegen zu wunden und entzündeten Pfoten führt.

Bei extremer Witterung gibt es jedoch Ausnahmen vom Streusalz-Verbot. So gilt in Trier, dass an gefährlichen Stellen sparsam Salz gestreut werden darf, etwa ein Esslöffel auf einen Quadratmeter Fläche. Auch hier empfiehlt es sich, bei bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach den genauen Regelungen zu fragen.

Eis und Schnee Streusalz verboten - das sind umweltfreundliche Alternativen

Bei Schnee und Glatteis sind Mieter und Eigentümer verpflichtet, Gehwege vor dem Haus freizuhalten. Umweltfreundlich, nachhaltig räumen und streuen ohne Streusalz - so geht's.

Welche Alternativen gibt es zu Streusalz?

Das Land gibt vor, dass Gehwege bei Schnee und Eis mit "abstumpfendem Material" wie Granulat, Sand oder Splitt bestreut werden sollen. Das Eis verschwindet damit zwar nicht, wird aber begehbar.

Nachhaltige Produkte erkennt man beispielsweise am Umweltzeichen "Blauer Engel" auf der Verpackung. Wer besonders umweltschonend handeln möchte, fegt die salzfreien Streumittel wieder auf, sobald Schnee und Eis geschmolzen sind. Denn sie lassen sich wiederverwenden.

Welche Bußgelder drohen?

Wer der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert ein saftiges Bußgeld, denn das Nichtbeachten ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt Tier empfiehlt in diesem Fall, Name und Adresse des Anwohners oder des Hauseigentümers zu notieren und das Stadtreinigungsamt zu informieren.

Wie hoch das Bußgeld ausfällt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Rheinland-Pfalz droht ein Bußgeld von bis zu 500 Euro.

Hinzu kommt: Verletzt sich ein Mensch auf einem glatten Gehweg, kann er Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen. Also: unbedingt Schnee schippen und streuen, gegebenenfalls auch mehrmals am Tag.

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Sibille Lozano
Bild von Sibille Lozano, Redakteurin bei SWR Aktuell in Rheinland-Pfalz

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