Vor einigen Tagen sorgte der Unternehmer Martin Herrenknecht in Schwanau-Allmannsweier (Ortenaukreis) für Aufsehen, als er aus Protest 20 Blumenkübel aus dem öffentlichen Raum entfernen ließ. Sie waren zur Verkehrsberuhigung gedacht. Die Frage, die viele seitdem beschäftigt: Handelte es sich hierbei um Diebstahl? Kolja Schwartz aus der ARD-Rechtsredaktion gibt eine juristische Einschätzung und beleuchtet die Details des Falls.
Entfernen der Blumenkübel: Diebstahl oder nicht?
Damit ein Diebstahl vorliegt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. "Erstmal muss man eine fremde Sache wegnehmen", erklärt Kolja Schwartz. Im Fall Herrenknecht sei das unstrittig, denn die Blumenkübel wurden ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt. Doch das allein reicht laut Schwartz nicht aus. Juristisch sei zudem die sogenannte Zueignungsabsicht entscheidend: Der Täter muss beabsichtigt haben, die Blumenkübel der Gemeinde dauerhaft wegzunehmen, um sie entweder selbst zu behalten, oder an Dritte weiterzugeben.
Im Fall Herrenknecht gebe es Zweifel an dieser Absicht, meint der Rechtsexperte. Die Gemeinde wusste offenbar stets, wo sich die Kübel befanden. Außerdem gebe es keine Hinweise darauf, dass Herrenknecht oder seine Mitarbeiter die Kübel für sich beanspruchen wollten. Der Tatbestand Diebstahl wäre demnach also nicht erfüllt.
Kolja Schwartz aus der ARD-Rechtsredaktion darüber, warum das Entfernen der Blumenkübel mutmaßlich kein Diebstahl ist:
Ändert Inserat der Blumenkübel die Rechtslage?
Am Wochenende tauchten die Kübel kurzzeitig als Inserat im Internat auf. Laut Polizei hieß es dort, die Kübel könnten kostenlos auf dem Gelände der Firma Herrenknecht abgeholt werden. Für Rechtsexperte Kolja Schwartz ergibt sich dadurch eine neue Situation: "Wenn die Person, die die Kübel weggenommen hat, sie danach verschenkt oder verkauft, dann wäre der Diebstahl tatsächlich gegeben", so Schwartz.
Dann nämlich läge die Absicht vor, der Gemeinde die Blumenkübel dauerhaft wegzunehmen. Um das genau einschätzen zu können, brauche es aber weitere Ermittlungen. Insbesondere sei entscheidend, wer die Blumenkübel online inseriert hat. Gegen zwei Männer, die die Kübel abholen wollten sowie den Inserenten ermittelt denn auch die Polizei.
Unternehmen machen sich nicht strafbar
"Hinzu kommt, strafbar machen sich immer nur einzelne Personen für ihr Handeln und nicht Unternehmen", so der Rechtsexperte. Da Martin Herrenknecht die Kübel wohl nicht selbst weggenommen hat, müsste man überprüfen, ob er in anderer Funktion an der Aktion beteiligt war - etwa als Anstifter oder Mittäter.
Kolja Schwartz aus der ARD-Rechtsredaktion über mögliche Folgen des Online-Inserats:
Dennoch: Schwartz bezweifelt, dass im Fall Herrenknecht eine Zueignungsabsicht vorliegt. Ein Diebstahl wäre es dann also noch immer nicht. "Das ändert aber natürlich nichts daran, dass man nicht eigenhändig Dinge wegräumen darf, die die Gemeinde durch einen Beschluss hat aufstellen lassen", sagt Kolja Schwartz. Die Staatsanwaltschaft Offenburg bestätigte am Dienstag diese Einschätzung: Sie sieht "nach derzeitiger Sachlage keine zureichenden Hinweise auf das Vorliegen eines strafbaren Diebstahls", teilte ein Sprecher dem SWR auf Nachfrage mit.
Keine Konsequenzen für Herrenknecht?
Theoretisch könnte die Aktion eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sofern sie gegen eine entsprechende Gemeindesatzung verstößt. Dann könnte die Gemeinde unter Umständen ein Bußgeld verhängen. Der Polizeiposten in Schwanau ermittle bislang aber nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit in der Sache, sagte ein Polizeisprecher in Offenburg. Davon wolle die Gemeinde in diesem Fall auch absehen, sagte Schwanaus Bürgermeister Marco Gutmann (parteilos) dem SWR. Stattdessen wolle man versuchen, den Zwist mit Herrenknecht um die Blumenkübel "durch Gespräche" zu lösen.