Viele, die Urlaub im Ausland machen, kehren nicht nur mit Fotos und Erinnerungen zurück. Sie haben vielleicht auch eingekauft: Mitbringsel für Freunde und Nachbarn oder etwas für sich selbst. Diese Einkäufe finden sich in zahlreichen Koffern. Doch Rückkehrer unterschätzen manchmal, welche Regeln für Souvenirs, Geschenke und Einkäufe gelten. Das kann mitunter zu Ärger beim Zoll führen. Eine Expertin klärt auf.
Flug oder Autofahrt: Diese Freigrenzen gelten
Sonja Müller vom Hauptzollamt Singen (Kreis Konstanz) kennt die typischen Fallstricke für Urlauber. Ein Beispiel: Wer aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland einreist, darf Waren nur bis zu bestimmten Wertgrenzen abgabenfrei mitbringen. Entscheidend ist dabei auch das Verkehrsmittel. An der Landesgrenze zur Schweiz liegt die Freigrenze bei 300 Euro pro Person. Wer Waren mit einem höheren Wert dabei hat, muss sie freiwillig beim Zoll anmelden und verzollen.
Im Flugverkehr gibt es höhere Grenzen: Wer aus einem Drittland etwa am Flughafen in Stuttgart landet, kann Waren bis zu 430 Euro einführen, ohne Abgaben zu zahlen. Achtung ist jedoch bei einem Flug am Flughafen Zürich geboten, wie Sonja Müller erklärt. Lande man mit dem Flugzeug und fahre dann mit dem Auto über die Grenze nach Deutschland, bleibe es aber bei der Freigrenze von 300 Euro - auch wenn zuvor geflogen wurde.
Reise in die Schweiz: Der Weg über die "unsichtbare" Grenze
Hintergrund: Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, deshalb gelten andere Vorschriften. Die deutsch-schweizerische Grenze sei die letzte Landgrenze Deutschlands zu einem Nicht-EU-Staat, so Müller. Viele, die zum Wandern oder Einkaufen in die Schweiz fahren, merkten gar nicht, dass sie die Europäische Union verlassen. Beim Rückweg würden sie deshalb nicht automatisch an Zollvorschriften denken. Diese "Unsichtbarkeit" der Grenze sorge nach ihrer Erfahrung in der Region immer wieder für Probleme.
Andenken an den Urlaub: Nicht alle Souvenirs sind erlaubt
Wer Alkohol und Tabak im Urlaub kauft, muss auf bestimmte Einfuhrmengen achten. Auch nicht jedes Souvenir, das im Urlaubsland frei verkauft wird, darf nach Deutschland. Besonders kritisch sind Souvenirs aus geschützten Tier- und Pflanzenarten. Sie unterliegen dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Klassische Beispiele dafür sind etwa Korallen. Die seien als Urlaubssouvenir grundsätzlich tabu, sagt Sonja Müller vom Hauptzollamt Singen. Betroffen seien nicht nur verarbeitete Produkte wie Schmuckstücke aus Muscheln, Korallen oder Elfenbein, sondern auch lebendige Tiere und Pflanzen. Genauere Informationen zum Artenschutz im Urlaub gibt es auf einer Internetseite des Zolls.
Reiseverkehr: Hochpreisige Waren besser vorher beim Zoll anmelden
Ein Dauerbrenner für den Zoll seien hochpreisige Waren, die über der Freigrenze liegen und nicht angemeldet würden. Dazu zählt Sonja Müller teuren Schmuck und Designerbekleidung bekannter Labels. Werden solche Waren bei einer Kontrolle entdeckt, drohen Nachversteuerung, Bußgelder und im Extremfall ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Grundsätzlich gelte, dass Waren, die nicht verboten seien, jederzeit beim Zoll angemeldet werden könnten. Sie würden nach dem jeweiligen Zollsatz plus Umsatzsteuer verzollt. Danach dürften sie ganz normal nach Hause mitgenommen werden.
Missverständnisse bei Cannabis-Legalisierung
Ein weiteres Thema, das laut Müller immer wieder aufkommt, ist Cannabis. Zwar gebe es in Deutschland eine Teillegalisierung von Marihuana, doch Einfuhr und Ausfuhr blieben verboten. Müller stellt klar: Wer mit Marihuana über die Grenze kommt, kann sich nicht auf eine sogenannte Kleinmenge berufen. Bereits geringe Mengen bei der Einreise seien strafbar.
Auch Lebensmittel sorgen immer wieder für Probleme. So habe der Zoll zuletzt halbgetrocknetes Rindfleisch in Alufolie und Plastiktüten beschlagnahmt. Fleisch aus Drittstaaten sei in der Regel verboten, um Tierseuchen nicht einzuschleppen.
Zollvorschriften auch offline auf Zoll-App
Um später Probleme zu vermeiden, rät Sonja Müller dazu, sich auf der Homepage des Zolls zu informieren oder die neue eZoll-App zu nutzen: "Mit dem Handy hat man mittlerweile die Informationswelt in der Hosentasche", sagt Sonja Müller. Die App könne sogar offline als Nachschlagewerk genutzt werden.