Konfetti im Briefkasten oder Senf an der Türklinke - verkleidete Kinder spielen den Erwachsenen an Halloween viele Streiche. Manchmal schlagen sie dabei aber über die Stränge, beschmieren Hauswände oder zerkratzen Autos. Wer muss dann für die Sachbeschädigungen aufkommen? Und was ist zu beachten?
- Kinder oder Eltern - wer haftet wann?
- Wann zahlt die Versicherung bei Halloween-Schäden?
- Müssen Eltern ihre Kinder bei der Süßes-oder-Saures-Tour begleiten?
- Von Erschrecken bis Cannabis: Das sollte man beachten
- Halloween-Veranstaltungen: So wird in Rheinland-Pfalz 2025 gefeiert
Kinder oder Eltern - wer haftet wann?
Kindern unter sieben Jahren haften nicht selbst. Und auch der einschlägige Satz: "Eltern haften für ihre Kinder" stimmt so nicht. Zwar müssen Eltern in der Regel für ihre Kinder einstehen, wenn die etwas kaputt machen. Das gilt aber nicht automatisch. Eltern müssen nämlich nur dann für die Schäden aufkommen, wenn sie ihre eigene Aufsichtspflicht verletzt haben, also selbst etwas falsch gemacht haben.
Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt dabei auf das Alter und den Charakter des Kindes an. Ein verkleideter Dreijähriger, der auch abseits von Halloween gerne mal was kaputt macht, muss etwa ganz anders beaufsichtigt werden als eine Sechsjährige, die auch sonst immer sorgfältig mit allem umgeht.
Sind die Kinder sieben Jahre alt oder älter, können sie gegebenenfalls sogar selbst haften. Es wird dann geprüft, ob das Kind sein Verhalten und die möglichen Folgen schon selbst einschätzen konnte. Dass das Kind nur wenig oder kein Geld zur Verfügung hat, spielt dabei keine Rolle. Im Zweifel muss es den Schaden abstottern, wenn es mal selbst Geld verdient.
Wann zahlt die Versicherung bei Halloween-Schäden?
Bei Sach- und Personenschäden, die Kinder verursachen, kann unter Umständen die Haftpflichtversicherung der Eltern einspringen. Da ist aber sehr abhängig vom Tarif und den Versicherungsbedingungen.
Zerkratzte Autos und beschmierte Hauswände Halloween-Schäden - wann zahlt welche Versicherung?
Wenn ein Halloween-Streich aus dem Ruder läuft und es zu Sachbeschädigungen kommt, stellt sich schnell die Frage: wer zahlt?
Auch wenn am Ende nicht ermittelt werden kann, wer für den Schaden verantwortlich ist, sind die Betroffenen in der Regel vor zu hohen Kosten geschützt. Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Schäden am Haus, die Vollkasko bei Schäden am Auto.
Müssen Eltern ihre Kinder bei der Süßes-oder-Saures-Tour begleiten?
Es kommt auf das Alter, die Reife und die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Dreijährige wird man wohl eher begleiten müssen, 15-Jährige können auch schon komplett ohne Begleitung losziehen. Es gibt aber keine feste Grenze.
Allerdings gilt generell, dass am Abend von Halloween die Eltern besonders aufmerksam sein müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch Kinder entstehen, ist nämlich wesentlich höher als sonst. Wer also auf Nummer sicher gehen will, läuft selbst mit, wenn seine Kinder von Haustür zu Haustür ziehen.
Von Erschrecken bis Cannabis: Das sollte man beachten
Halloween soll ein Spaß sein, für Groß und Klein. Hierbei sollte man jedoch aufpassen. Wenn der Streich nicht mehr harmlos ist, könnten strafrechtliche Konsequenzen drohen. Worauf man achten sollte, schreibt deshalb die Polizei Trier:
Das bloße Erschrecken von Menschen ist demnach nicht zwingend strafbar. Aber: Sollte sich jemand beim panischen Flüchten verletzten, könne dies strafrechtlich geahndet werden. Auch das scherzhafte Beschmieren von Hauswänden oder anderen Gegenständen sei rechtlich gesehen eine Sachbeschädigung und ziehe eine Strafanzeige nach sich. Vorsicht gelte bei berauschenden Mitteln, wie bei Alkohol oder Cannabis! Bei Konsum sollten Fahrzeuge aller Art, das Fahrrad oder auch der E-Scooter, besser stehen bleiben.
Das Mitführen von Waffen und das Drohen mit Waffen sei kein Spaß und stellt auch eine Straftat dar. Die Polizei empfiehlt deshalb, keine täuschend echt aussehenden Waffen mitzuführen.
Halloween-Veranstaltungen: So wird in Rheinland-Pfalz 2025 gefeiert
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