Geklagt hatte der Modeunternehmer Steffen Jost aus Grünstadt, der eigene Modehäuser betreibt. Er sah in den Sonntagsöffnungen im Outlet einen Wettbewerbsnachteil für seine Geschäfte.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) gab ihm zumindest teilweise Recht. Die Modekette Betty Barclay, gegen die der Modeunternehmer geklagt hatte, darf ihre Filiale im Outlet Zweibrücken während der rheinland-pfälzischen Ferien nicht mehr sonntags öffnen. Und auch nicht an den jeweiligen Sonntagen vor und nach den Ferien.
Sonntagsöffnungen im Outlet Zweibrücken seit 2007 strittig
Normalerweise dürfen Geschäfte in Rheinland-Pfalz nur viermal im Jahr sonntags öffnen. Für das Outlet in Zweibrücken gilt aber eine Sonderregelung - hier sind es 16 Sonntage. Die Regel gibt es noch aus der Zeit, als am Flughafen Passagierflugzeuge gelandet sind.
Seit einigen Jahren ist der Flughafen aber zum Sonderlandeplatz herabgestuft - hier landen keine Passagiermaschinen mehr. Die Sonderregelung für das Outlet blieb aber bestehen. Deshalb klagte der Unternehmer aus Grünstadt. Weil er nicht gegen das Outlet selbst klagen konnte, richtete sich seine Klage gegen die Modekette Betty Barclay. Sie betreibt einen Laden im Outlet - gleichzeitig verkauft der Unternehmer in seinen Geschäften Ware der Modekette.
Nach Urteil des OLG Kommentar: Streit um Sonntagsöffnung des Outlets Zweibrücken lange nicht gelöst
Ein einziges von 120 Geschäften im Outlet muss nun also an den zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntagen geschlossen bleiben. Fair ist das nicht, findet SWR-Reporter Andreas Kahlmeyer. Ein Kommentar:
OLG: Sonntagsöffnungen im Outlet Zweibrücken verstoßen gegen Verfassung
Die Begründung der Richter für das Urteil: Die Sonderregelung des Landes sei rechtswidrig - weil sie gegen das Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes verstoße, das in der Verfassung verankert sei. Spätestens seit der Herabstufung zum Sonderlandeplatz gebe es keinen Bedarf mehr für die Sonderregelung - so seien zum Beispiel im gesamten Jahr 2022 lediglich 780 Passagiere auf dem Flughafen Zweibrücken angekommen.
Auch sei dem Modeunternehmer durch das Betty-Barclay-Geschäft im Outlet ein Schaden entstanden. Ein Gutachter hatte diesen Schaden zwar nur auf 0,0054 Prozent seines Umsatzes beziffert - das reiche laut Wettbewerbsrecht aber schon aus, um einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen.
Keine Revision gegen Urteil möglich
Aber: Weil der Verlust des Modeunternehmers doch gering ist, muss Betty Barclay ihm keinen Schadenersatz zahlen. Außerdem könne die Modekette nichts dafür, dass die Rechtsverordnung des Landes rechtswidrig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - es kann aber keine Revision dagegen eingelegt werden. Zuerst einmal richtet es sich auch nur an das Geschäft von Betty Barclay. Ob es Auswirkungen auf alle anderen Geschäfte hat, steht noch nicht fest.
Modeunternehmer Steffen Jost sagte dem SWR in einer ersten Stellungnahme, er sei zufrieden mit dem Urteil. Damit werde eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, weil die Sonderregelung für das Outlet mit nichts zu begründen sei. Der Betreiber des Outlets wollte sich vorerst nicht zu dem Urteil äußern.
Reaktion von Bette Barclay kurz und knapp
Von Bette Barclay heißt es in einer Stellungnahme, dass man das Urteil mit dem Outlet-Betreiber analysieren und danach die weitere Vorgehensweise abstimmen will. "Eine Gefährdung des Standorts können wir aktuell nicht erkennen."
Der Hauptgeschäftsführer des Einzelhandelsverbandes in Rheinland-Pfalz, Thomas Scherer, bezeichnete das Urteil als "zweischneidiges Schwert". Zum einen schade die Regelung der Sonntagsöffnungen im Outlet dem Handel in den Städten. "Zum anderen ist eine Sonntagsöffnung ja auch immer eine Chance - auf Werbung für einen Standort zum Beispiel". Er appelierte an die Landesregierung, die ohnehin gerade das Ladenöffnungsgesetz erneuern wolle, auch die Sonntagsöffnungszeiten neu festzulegen.
Die Landesregierung teilte mit, sie wolle eine Entscheidung über die Ladenöffnungszeiten nicht übereilt treffen. Man wolle erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung des Oberlandesgerichtes abwarten.