Erneute Niederlage des Discounters vor dem Landgericht

Lidl legt Berufung ein: Urteil wegen irreführender Preise im Prospekt

Lidl hat wiederholt ein Verfahren am Heilbronner Landgericht verloren. Doch der Discounter legt Berufung ein. In diesem Fall geht es um Irreführung beim Preis eines Sahnejoghurts.

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Von Autor/in Aleyna Tas

Ein weiteres Mal befindet sich der Discounter Lidl mit Sitz in Bad Wimpfen (Kreis Heilbronn) in einem längeren Rechtsstreit wegen irreführender Werbung. Im jetzigen Fall will das Unternehmen Berufung beim Landgericht Heilbronn einlegen, wie ein Unternehmenssprecher auf SWR-Anfrage bekannt gab. Der Streit dreht sich um eine Preisangabe zu einem Sahnejoghurt, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) als irreführend bezeichnet und deshalb geklagt hatte. Das Gericht entschied Anfang Juni, dass die Werbung für einen Markenjoghurt unzulässig war.

Wirklich rabattiert? Gericht beanstandet den Begriff "Aktion"

Lidl hatte den Joghurt in einem Prospekt mit dem Hinweis "Aktion", einem Rabatt von 56 Prozent und einer durchgestrichenen Preisempfehlung von 89 Cent beworben. Nach Auffassung des Gerichts entsteht dadurch bei Verbrauchern der Eindruck, dass der Preis tatsächlich reduziert wurde. Laut Urteil hat Lidl den Joghurt jedoch nie selbst für 89 Cent verkauft. Der durchgestrichene Preis sei lediglich die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers gewesen.

Symbolbild: Person stöbert in Prospekt
Verbraucher sollen von irreführenden Preisangaben in einem Prospekt von Lidl verwirrt worden sein. Deswegen stand der Discounter zuletzt vor Gericht und ist gescheitert. MiS

Nach Ansicht des Gerichts muss ein Aktionspreis tatsächlich mit einer Preisermäßigung verbunden sein. Ein bloßer Vergleich mit der Preisempfehlung des Herstellers reiche dafür nicht aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Landgericht urteilt gegen Lidl: Unternehmen legt Berufung ein

Für Lidl stellt sich die Sache jedoch anders da. Unternehmenssprecher Christian Herzog verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das UVP-Werbung akzeptiert habe.

Auch das OLG Köln hat kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall die Werbung mit UVP-Angaben für zulässig erachtet.

Daher hat sich das Unternehmen nun entschieden, Berufung gegen das aktuelle Urteil einzulegen.

Schon Anfang des Jahres musste Lidl Werbeaussage ändern

Erst im Februar hatte das Landgericht Heilbronn dem Discounter eine weitere Werbeaussage untersagt. Damals hatte dieser mit der "größten Preissenkung aller Zeiten" und "500 Produkten dauerhaft günstiger" geworben. Nach Ansicht des Gerichts war die Werbung irreführend, weil Verbraucher davon ausgehen konnten, dass in jeder Filiale 500 reduzierte Produkte erhältlich sind. Das war aber nicht der Fall.

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