Erst vergangene Woche ist ein 74-jähriger Rentner vom Amtsgericht Ulm zu einem Bußgeld verurteilt worden, weil er Tauben in der Innenstadt gefüttert hatte. Das ist längst kein Einzelfall: In Ulm sorgt das Taubenfüttern zunehmend für Ärger - und für Verfahren vor Gericht. Seit Anfang 2025 hat die Stadt 21 Verstöße gegen das Fütterungsverbot registriert, acht davon allein in diesem Jahr.
Tauben: Warum die Stadt Ulm das Füttern verbietet
Der 74-Jährige soll im Stadtquartier Sedelhöfe die Tauben gefüttert und damit gegen die geltende Polizeiverordnung verstoßen haben. Über den Fall berichtete zuerst die "Neu-Ulmer Zeitung". Ein paar Krümel und eine Schar Trauben sollen für ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro ausgereicht haben. Das Gericht setze das Bußgeld auf 20 Euro herab, da sich der Mann kooperativ zeigte. Nach Angaben der Zeitung will der Senior dennoch gegen das Urteil vorgehen und vor das Oberlandesgericht ziehen.
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Die Stadtverwaltung betont, dass es ihr vor allem um die Sauberkeit im öffentlichen Raum gehe. "Das Verbot der Taubenfütterung dient dazu, Verunreinigungen durch Taubenkot einzudämmen und damit die Sauberkeit im öffentlichen Raum zu verbessern. Zu diesem Thema erreichen uns regelmäßig viele Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern", so ein Sprecher der Stadt Ulm gegenüber dem SWR.
Das Verbot der Taubenfütterung dient dazu, Verunreinigungen durch Taubenkot einzudämmen und damit die Sauberkeit im öffentlichen Raum zu verbessern.
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Tauben stehen zwar für Frieden und Liebe, doch in der Innenstadt will sie niemand haben - dafür hinterlassen sie zu viel Kot. Ulm hat deswegen jetzt schon das dritte Taubenhaus eröffnet.
"Uns ist bewusst, dass das Füttern von Tauben häufig aus Tierliebe und mit guter Absicht geschieht. Gleichzeitig führt regelmäßiges Füttern dazu, dass sich Tauben an bestimmten Orten konzentrieren und dort entsprechend stärkere Verunreinigungen entstehen", so der Sprecher weiter.
Nicht jeder Verstoß endet vor Gericht
Laut dem Stadtsprecher führe nicht jede gemeldete Taubenfütterung automatisch zu einem Bußgeldverfahren. Voraussetzung sei unter anderem, dass ein Verstoß eindeutig festgestellt und einer Person zugeordnet werden kann. Zudem würden die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Wer dennoch füttert, riskiert ein Bußgeld von mindestens 50 Euro, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 5.000 Euro.