In einem Seniorenzentrum in Dahn (Südwestpfalz) hatte der Betreiber die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims übertragen.
Was ist das Problem in dem Seniorenzentrum in der Südwestpfalz?
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, hatte gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung geklagt. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig. Der Fall wanderte zunächst an den Bundesgerichtshof, der an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Luxemburg abgab, um zu klären was eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der EU-Urheberrechtsrichtlinie ist.
Fernsehprogramm in Seniorenheim: Warum sieht der EuGH keine Lizenzpflicht?
Der EuGH sieht in dem Fall aus Dahn aber keine "öffentliche Wiedergabe" und nennt dafür zwei Gründe: Erstens wird das TV-Signal nur über das interne Kabelnetz des Heims weitergeleitet, also technisch nicht anders verbreitet als ursprünglich. Zweitens gelten die Bewohner nicht als neues Publikum. Sie sind bereits in der ursprünglichen Ausstrahlung mit eingeschlossen.
Folgen für Rheinland-Pfalz: Wie geht es in dem Fall in Dahn jetzt weiter?
Eine konkrete Entscheidung für den Fall in Dahn ist das jedoch noch nicht. Hierbei müssen nun Gerichte in Deutschland entscheiden und das Urteil aus Luxemburg dabei beachten.