Das Landgericht Frankenthal hat im Streit zwischen einem Möbelhaus und einer Frau aus Neustadt zugunsten der Kundin entschieden. Demnach ist der Kauf einer Einbauküche nur gültig, wenn im Vertrag ganz genau steht, welche Bestandteile die Küche enthält. Die Frau, die trotz unterschriebenem Kaufvertrag die Küche nicht nehmen wollte, bekam Recht.
Kundin fühlte sich überrumpelt
Darum ging es in dem Fall: Bei sogenannten Küchenaktionstagen des Möbelhauses hatte die Kundin aus Neustadt mehrere Dokumente unterschrieben, darunter einen "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". Später fühlte sich die Frau überrumpelt und lehnte Lieferung und Bezahlung der über 12.000 Euro teuren Küche ab.
Möbelhaus forderte 3.000 Euro Schadensersatz
Das Möbelhaus verlangte deshalb ein Viertel des Preises als Schadensersatz, also über 3.000 Euro. Doch die Kundin muss nicht zahlen, entschied jetzt eine Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal. Denn der Kaufvertrag war laut Gericht viel zu schwammig formuliert und ist deshalb unwirksam.
Aus dem Vertrag und den anderen Dokumenten gehe nicht hervor, welche Bestandteile die Einbauküche enthält. Statt konkret aufzuzählen, welche Elektrogeräte gekauft wurden, ist dort laut Gericht beispielsweise nur von einem "Miele-Set" die Rede.
Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig
Schon in erster Instanz hatte das Amtsgericht Neustadt die Klage des Möbelhauses abgewiesen. Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankenthal hat das Möbelhaus seine Berufung gegen die Entscheidung aus Neustadt zurückgenommen. Deshalb ist die Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt jetzt rechtskräftig.