Beleidigungen und Schreie am Mainzer Landgericht

Was müssen sich Gerichte eigentlich gefallen lassen?

Er überhäufte das Gericht mit Anträgen, brüllte herum: Ein Mann aus Eich strapazierte die Nerven der Juristen in Mainz. Was können sie in solchen Fällen tun?

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Stand

Von Autor/in Liv Hagmann, Antonetta Stephany

Ungewohnt laut ging es in den vergangenen Wochen in einem Strafprozess vor dem Mainzer Landgericht zu: Immer wieder brüllte hier der Angeklagte durch den Gerichtssaal.

Er unterbrach Zeugen oder auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft, machte sich über den Sachverständigen lustig und überhäufte das Gericht mit Anträgen und Beschwerden, die das Verfahren überdurchschnittlich in die Länge zogen. So führt sich der Angeklagte schon seit Jahren in den Gerichten in Worms und Mainz auf.

In dem letzten Verfahren kündigte er sogar an, dass sein "letztes Wort" vor Gericht mehr als zehn Stunden dauern werde.

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Muss Gericht alles hinnehmen?

Am Ende reagierten jetzt auch das Mainzer Landgericht und die Staatsanwaltschaft immer ungehaltener. Der Angeklagte brachte die Vertreter der rheinland-pfälzischen Justiz sichtlich an den Rand ihrer Geduld.

Viele haben sich die Frage gestellt: Muss sich das Gericht das gefallen lassen? Oder kann es etwas gegen dieses Verhalten tun?

Besondere Rechte im Strafprozess

Laut der SWR-Rechtsredaktion ist es grundsätzlich so: Beteiligte in einem Gerichtsverfahren haben Rechte – aber es gibt auch Regeln, an die sie sich halten müssen.

Dabei gibt es deutliche Unterschiede, um was für ein Gerichtsverfahren es sich handelt. Gerade im Strafrecht gelten nämlich besonders strikte Vorgaben, wie ein Prozess abläuft. Denn hier geht es darum, dass der Staat einen Menschen für seine Taten bestraft.

Im schlimmsten Fall droht einem Angeklagten in einem Strafprozess eine lebenslange Freiheitsstrafe – und da muss er natürlich die Chance haben, im Prozess vorher gehört zu werden und sich zu verteidigen. Das folgt aus dem Prinzip des “Fair Trial”, also des fairen Verfahrens.

"Letztes Wort" zeitlich unbegrenzt

Deshalb hat der Angeklagte zum Beispiel das Recht, Beweis- oder Befangenheitsanträge zu stellen oder auch ganz am Ende des Prozesses noch einmal das letzte Wort zu ergreifen.

Das letzte Wort ist übrigens auch nicht zeitlich begrenzt – nur in Extremfällen darf das Gericht einschreiten.

So hat das der Bundesgerichtshof zum Beispiel in einem Verfahren gesehen, in dem der Angeklagte bereits fünf Verhandlungstage lang von morgens bis nachmittags gesprochen hatte.

Diese Rechte darf das Gericht dem Angeklagten auch nicht verwehren – und muss sich dann eben gegebenenfalls auch mit unnötigen Anträgen oder Beschwerden des Angeklagten befassen.

Pflichten des Angeklagten im Strafprozess

Ein Angeklagter im Strafprozess hat aber umgekehrt auch Pflichten. Er muss zum Beispiel persönlich erscheinen – und das Gericht darf den Prozess umgekehrt auch nur führen, wenn er anwesend ist. Die Anwesenheit ist also gleichzeitig Recht und Pflicht des Angeklagten.

Angeklagter kann vor die Tür gesetzt werden

Was kann das Gericht aber machen, wenn ein Angeklagter den Prozess immer wieder stört und eine Verhandlung unmöglich macht? In solchen Fällen kann ein Angeklagter vom Gericht ausnahmsweise "vor die Tür gesetzt werden".

Allerdings nur zeitlich begrenzt: Das Gericht muss immer wieder schauen, ob der Angeklagte sich vielleicht mittlerweile beruhigt hat und wieder teilnehmen kann.

Als letztes Mittel kann der Richter außerdem eingreifen, indem er einen Störer - egal ob das der Angeklagte selbst ist, ein Zeuge oder ein Zuschauer – mit Ordnungsgeld belegt. Sogar Ordnungshaft ist im Extremfall möglich.

Gerichte können Klagen abweisen

Störenfriede beschäftigen aber nicht nur die Strafjustiz. Als Kläger treten sie vor allem vor den Amts-, Sozial- oder Arbeitsgerichten auf. Dort müssen sie keinen Rechtsanwalt einschalten, der sie im Prozess vertritt.  

Die Gerichte können missbräuchliche Klagen abweisen, wenn klar ist, dass es dem Kläger überhaupt nicht um die Sache geht – etwa, wenn die Klageschrift voller Beleidigungen ist.

Querulanten müssen teilweise draufzahlen

Querulantentum kann auch teuer werden. Generell gilt der Grundsatz: Die gesamten Verfahrenskosten trägt diejenige Partei, die sie verursacht hat.

Und das ist im Regelfall diejenige Partei, die den Prozess verliert. Denn entweder hat derjenige zu Unrecht einen anderen verklagt oder die berechtigte Klage eines anderen notwendig gemacht.

Querulanten müssen aber teilweise unabhängig davon draufzahlen: Die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts etwa kostet bis zu 2.600 Euro.

Und auch das Sozialgericht kann Querulanten die Zusatzkosten für überlange Prozesse auferlegen.

Außerdem bietet der Staat normalerweise finanzielle Hilfe, wenn sich ein Kläger ein Gerichtsverfahren nicht leisten kann. Diese Unterstützung bekommt aber nicht, wer seine Klage mutwillig – also ohne irgendeinen sachlichen Grund – erhebt.

Staatskasse zahlt bei Freispruch

Im Fall aus Mainz gilt: Ob Querulant oder nicht, der Angeklagte trägt nur dann die Kosten, wenn er auch verurteilt wird. Dafür, dass das Mainzer Verfahren vor dem Landgericht viel länger als üblich gedauert hat und dementsprechend auch teurer war, muss also im Fall eines Freispruchs am Ende die Staatskasse aufkommen. Wird der Angeklagte aber verurteilt, muss er das Ganze selbst zahlen.

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Erstmals publiziert am
Stand
Autor/in
Liv Hagmann
Antonetta Stephany
Onlinefassung
Christiane Spohn
Christiane Spohn ist Reporterin im SWR Studio Mainz

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