"Hängebeschluss" maximal bis 16. Februar

VGH-Zwischenentscheidung: Wolf darf vorerst nicht abgeschossen werden

Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Hornisgrinde-Wolf vorerst nicht abgeschossen werden darf. Das gelte bis zur Entscheidung über Beschwerden von Naturschützern.

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Stand

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am Montag eine Zwischenentscheidung zum Hornisgrinde-Wolf getroffen. Laut dieses "Hängebeschlusses" darf das Tier nicht abgeschossen werden, bis der Senat eine Entscheidung über die eingegangenen Beschwerden von Naturschutzverbänden getroffen hat. Das Ganze gilt jedoch längstens bis zum 16. Februar. Bis dahin soll eine endgültige Entscheidung getroffen werden, heißt es.

Der Senat begründet die Entscheidung damit, dass mit dem Abschuss vollendete Tatsachen geschaffen würden, bevor eine Entscheidung getroffen sei. Die Naturschützer müssten aber die Möglichkeit haben, ihre Beschwerden zu begründen. Auch das Umweltministerium müsse dazu Stellung nehmen können.

Beschwerden von Naturschützern am VGH

Die Beschwerden gegen die beiden Eilbeschlüsse des Stuttgarter Verwaltungsgerichts zum Wolf waren am Freitag beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim eingegangen. Der Senat bat zunächst darum, dass der Wolf bis 16. Februar nicht abgeschossen wird.

Nach längerem Streit zwischen Tierschützern und dem Land hatte das Verwaltungsgericht in Stuttgart am Donnerstag entschieden, dass der Wolf im Nordschwarzwald geschossen werden darf. Zuvor hatte das Landesumweltministerium bereits eine Sondergenehmigung zum Abschuss erteilt, weil das Tier aus seiner Ansicht verhaltensauffällig ist und gezielt die Nähe von Menschen sucht. Tierschützer hatten gegen diese Sondergenehmigung geklagt: Die Naturschutzinitiative e.V. hatte argumentiert, dass der Wolf keine Gefahr darstelle. Damit war sie am Donnerstag zunächst erfolglos.

Ministerium fordert offiziellen Beschluss des VGH

Als Reaktion auf die Bitte des VGH, bis Mitte des Monats mit dem Abschuss zu warten, sagte ein Sprecher des Umweltministeriums am Freitagabend: "Wenn der Verwaltungsgerichtshof mehr Zeit will, dann muss er selbst Verantwortung übernehmen und mit einem Hängebeschluss offiziell auf Pause drücken." Das Ministerium verstehe die Schwierigkeit des Gerichts, dass es ohne Beschwerdebegründung schwerlich entscheiden könne - es liege nun an den Klägern, rasch eine Begründung nachzureichen und so zur schnellen Klärung beizutragen. Der geforderte "Hängebeschluss" ist nun ergangen.

Aus dem Ministerium hieß es aber auch, das professionelle sogenannte Entnahmeteam werde "zeitnah tätig werden müssen", weil weitere und möglicherweise gefährliche Begegnungen des Wolfs mit Menschen drohten. Am Wochenende werde es aber nicht tätig, betonte ein Ministeriumssprecher, es seien zu viele Ausflügler in der Nationalpark-Region unterwegs.

So berichtete der SWR am Donnerstagabend über die Entscheidung des VGH zum geplanten Wolfabschuss.

Gericht argumentiert mit Gefahrenpotential 

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht erläuterte seine Entscheidung so: Auch wenn bislang noch keine Menschen in Gefahr geraten seien, müsse man stets mit einer Verhaltensänderung bei dem Wolf rechnen. Aufgrund der Paarungszeit der Wölfe seien zudem bis Ende März "problematische Begegnungen" wahrscheinlicher. Alle Versuche, den Wolf zu fangen oder zu "vergrämen" seien bislang ohne Erfolg geblieben. Darum dürfe nunmehr der Wolf als letztes Mittel getötet werden - von einer Gruppe von Berufsjägern bis zum 10. März. Dagegen hatten zwei Naturschutzvereine Beschwerde beim VGH eingereicht.

Wolf näherte sich jahrelang immer wieder Menschen

In mindestens 180 Fällen hatte der Wolf sich in den vergangenen Jahren Spaziergängern genähert. In etwa der Hälfte der Fälle hatten sie Hunde dabei. Die Begegnungen passierten vor allem in der Paarungszeit der Wölfe im Winter. Experten sind sich einig, dass das Tier auf der Suche nach einem Weibchen war. Aus Sicht der Naturschutzinitiative benimmt sich der Wolf, wie man es von einem jungen männlichen Tier erwarten können.

Die fehlende Scheu sei für Wölfe nicht arttypisch, heißt es hingegen aus dem Ministerium. Deshalb müsse er zum Schutz der Gesundheit von Menschen "entnommen" werden, selbst wenn der Wolf dabei "nicht bedrohlich agiert habe".

Wolf im Schnee
Der Wolf an der Hornisgrinde hatte sich immer wieder Menschen genähert.

Umweltministerin: Wolf darf im Ausnahmefall getötet werden

Umweltministerin Thekla Walker (Grüne) äußerte sich am Donnerstag zur Entscheidung der Verwaltungsgerichts. Die Versuche der Forstlichen Forschungs- und Versuchsanstalt FVA, den Wolf einzufangen und zu vergrämen, hätten in den vergangenen zwei Jahren nicht funktioniert. Nach dem "Managementplan Wolf" des Landes bleibe jetzt nur noch die "Entnahme durch Profis", so Walker. Das Verwaltungsgericht habe das anerkannt.

Wölfe sind geschützte Tiere, die nur im Ausnahmefall geschossen werden dürfen. Die häufige Annäherung an Menschen bis auf wenige Meter rechtfertigt eine solche Ausnahme.

Es sei eine emotionale Debatte, die geführt werde, so Walker gegenüber dem SWR. "Wir müssen lernen mit dem Wolf, der zurückgekehrt ist, als heimische Art zu leben. Aber auch, Konflikte zu entschärfen."

Ungewöhnliches Verhalten führte zu "Wolfstourismus"

Für Experten im Stuttgarter Umweltministerium spielten nicht nur konkrete Sicherheitsüberlegungen eine Rolle. Im Nordschwarzwald hat sich in den vergangenen Monaten so etwas wie ein "Wolfstourismus" entwickelt. Der Wolf wurde ein "begehrtes Film- und Fotomotiv". Menschen versuchten zum Teil, den Wolf gezielt anzulocken.

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Erstmals publiziert am
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Autor/in
Ninja Degen
Bild Ninja Degen, SWR Studio Karlsruhe
Heiner Kunold
Heiner Kunold
Fabiola Germer
Ein Bild von Fabiola Germer

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