Die Mieten für Studierende in Baden-Württemberg werden immer teurer und der Wohnraum wird immer knapper. Wer jetzt noch auf der Suche nach einer Bleibe ist, hat es schwer. Welche Anlaufstellen jetzt noch helfen können und was es beim Mieten zu beachten gilt, erklären zwei Experten vom Studierendenwerk Ulm und vom Mieterverein Stuttgart.
- Noch keine Bleibe: Welche Anlaufstellen und Optionen gibt es noch?
- Wie wohnen Studierende am liebsten?
- Welche Nachweise dürfen Vermietende von Interessenten verlangen?
- Wie hoch darf die Miete maximal sein?
- Welche Besonderheiten gibt es bei Wohngemeinschaften?
- Was sind die Pflichten der Mietenden?
Noch keine Bleibe: Welche Anlaufstellen und Optionen gibt es noch?
Die Studierendenwerke dienen als erste Anlaufstelle. Sie sind jeweils für mehrere Universitäten und Hochschulen zuständig und bieten mehrere Möglichkeiten der Wohnungssuche an. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium bietet hierzu eine Übersicht. Die meisten großen Studierendenwerke haben zudem zusätzliche Wohnungssuch-Services im Angebot. Sie verfügen auch über studentische Wohnheime, für die man sich aber anmelden und eventuell auf einen Platz warten muss.
Kirchliche Träger bieten ebenfalls in einigen Städten Wohnraum an, wie beispielsweise die Wohnrauminitiative der Caritas Ulm, die Studierendenwohnheime des Erzbistums Freiburg oder das Angebot studentischen Wohnens der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
Krstimir Krizaj, Abteilungsleiter Recht, Wohnen und Soziales vom Studierendenwerk Ulm gibt zudem einen Notfall-Tipp. Wer gar keine Wohnung gefunden habe, könne sich auch ein Monteurzimmer anmieten - auch hierfür gebe es Online-Portale. Die Seiten seien ursprünglich eher für Handwerkerunterkünfte gedacht, haben laut Krizaj mittlerweile aber auch Studierende als potenzielle Kunden entdeckt.
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Wie wohnen Studierende am liebsten?
In manchen Hochschulstädten in Baden-Württemberg sinkt die Beliebtheit von Wohngemeinschaften. Beispielsweise sind in Mannheim offenbar Einzelapartments mit eigenem Bad und Küche besonders beliebt. Die Nachfrage nach klassischen WGs ist hingegen in den letzten Jahren nach Angaben des Studierendenwerks deutlich gesunken.
Auch in der Bodenseeregion habe sich die Nachfrage nach der Wohnform verändert. Wohngemeinschaften seien mittlerweile deutlich weniger beliebt als Einzel-Appartements, so das Seezeit Studierendenwerk Bodensee. Die Nachfrage nach einem Wohnheimplatz sei in den vergangenen Jahren immer weiter gesunken.
Welche Nachweise dürfen Vermietende von Interessenten verlangen?
"Der Vermieter darf all das verlangen, was für seine Entscheidung in vernünftigem Maß wichtig und notwendig ist", erklärt Ralf Brodda, Geschäftsführer des Mietervereins Stuttgart. Für Vermietende sei es natürlich relevant, ob künftige Mietende genug Geld verdienen, um die Miete auch zu bezahlen. Trotzdem dürfe dieser einen Schufa-Nachweis von den Interessenten eigentlich erst fordern, wenn der Mietvertrag schon kurz vor dem Abschluss stehe.
Laut Krstimir Krizaj bieten die Studierendenwerke in Baden-Württemberg auch Rechtsberatungen für Studierende an. Er rät dazu, den Mietvertrag vor dem Unterschreiben mit konkreten Fragen an diese Beratungsstellen zu schicken.
Wie hoch darf die Miete maximal sein?
In vielen Städten mit Wohnungsmangel gilt die Mietpreisbremse. "Die Mietpreisbremse bedeutet, bei Neuvermietungen darf die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen", sagt Ralf Brodda. Einen Mietspiegel mit den entsprechenden Daten könne man sich über die Stadt besorgen, etwa auf deren Homepage oder im Bürgerbüro.
Knifflig werde die Sache allerdings bei möblierten Wohnungen. Vermieter dürften hierbei einen "angemessenen Möblierungszuschlag" berechnen, erklärt Brodda. "Da tricksen manche Vermieter dann leider auch und tun so, als ob sie wahnsinnig tolle Möbel in die Wohnung stellen", sagt der Experte. Mietsicherheiten, also Kautionen und Bürgschaften, dürften die Summe von maximal drei Nettomonatsmieten außerdem nicht übersteigen.
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Welche Besonderheiten gibt es bei Wohngemeinschaften?
Die Mietverhältnisse in Wohngemeinschaften können sich unterscheiden. Eine gängige Variante ist, dass eine Person der Hauptmietende ist und die Zimmer an seine Mitbewohnenden untervermietet. "Hat Vorteile für denjenigen, allerdings auch Nachteile, weil er haftet natürlich auch für seine Untermieter", sagt Brodda.
Eine andere Variante ist, alle Personen der Wohngemeinschaft zu Hauptmietenden zu machen. Sobald der Mietvertrag geschlossen wird, solle hierbei aber darauf geachtet werden, dass mit dem Vermietenden vereinbart wird, dass gegebenenfalls einzelne Mitglieder der WG ausgetauscht werden können. Das sei deshalb wichtig, weil "man ein Mietverhältnis, das man gemeinsam schließt, eigentlich auch nur gemeinsam beenden kann."
Grundsätzlich seien Wohngemeinschaften zurzeit deutlich weniger beliebt als Einzel-Appartements, so das Seezeit Studierendenwerk Bodensee. In der Regel nehme bei WG-Zimmern nur jeder fünfte oder sechste Studierende ein Zimmerangebot an; bei Appartements sei es im Durchschnitt jeder zweite. Auch die Nachfrage nach einem Wohnheimplatz sei in den vergangenen Jahren immer weiter gesunken.
Was sind die Pflichten der Mietenden?
Die "Hauptleistungspflicht" des Mietenden sei es, die Miete zu bezahlen und die Wohnung einigermaßen pfleglich zu behandeln - also sie nicht mutwillig kaputt zu machen. Reparaturen seien Aufgabe des Vermietenden, so Brodda.
Es gebe in manchen Mietverträgen aber auch sogenannte Kleinreparaturklauseln. Dabei würden Mieter und Vermieter vereinbaren, dass die Kosten für eine Reparatur von Ersterem übernommen werden, solange die Kosten eine bestimmte Summe nicht übersteigen. Doch auch hier gehe es nur ums Bezahlen - die Reparatur selbst müsse der Vermieter durchführen, sagt Brodda.