- Darum sagen wir immer noch "mutmaßliche Täterinnen"
- Warum gab es einen Zivilprozess und kein Strafverfahren?
- Wer zahlt - die mutmaßlichen Täterinnen oder deren Eltern?
- Können sie sich der Zahlung entziehen?
- Wann verjähren die Ansprüche?
"Mutmaßlich" - Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Landgericht Koblenz hat festgestellt, dass die beiden Mädchen die 12-jährige Luise heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen ermordet haben, indem sie sie auf einen Waldweg gelockt und dort erstochen haben. Die Tat haben beiden Mädchen sowohl gegenüber der Polizei als auch in dem Zivilprozess vor dem Landgericht Koblenz gestanden. Wir sprechen trotzdem weiterhin von mutmaßlichen Täterinnen, weil das Urteil des Landgerichts Koblenz noch nicht rechtskräftig ist.
Kein Strafprozess, sondern Zivilverfahren
Um in einem Strafprozess verurteilt zu werden, muss man bei Begehung der Tat strafmündig gewesen sein. Der Gesetzgeber hat die absolute Untergrenze bei 14 Jahren gezogen. Kinder bis 14 Jahre können also nicht strafrechtlich belangt werden. Weil die mutmaßlichen Täterinnen bei Begehung der Tat jünger als 14 Jahre waren, kann es keinen Strafprozess gegen sie geben - auch nicht, wenn sie älter sind. (Quelle: § 19 Strafgesetzbuch)
Im Zivilprozess klagt ein Bürger gegen einen anderen Bürger. Hier kann man Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern und es gelten andere Regeln. Da kann man in Deutschland sogar schon ab 7 Jahren verurteilt werden. Dafür gibt es aber eine wichtige Voraussetzung: Das Kind muss bei der Tat erkannt haben, dass es etwas Falsches tut. Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass die beiden mutmaßlichen Täterinnen verstanden haben, dass sie etwas Falsches taten. Deshalb konnten sie im Zivilprozess zur Zahlung dieser Geldsumme an Luises Familie verurteilt werden. (Quelle: § 828 Bürgerliches Gesetzbuch)
Wer muss das Schmerzensgeld bezahlen?
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, müssen die beiden mutmaßlichen Täterinnen zahlen. Sie haften für Luises Tod. Entgegen landläufiger Meinung haften Eltern nämlich nicht für ihre Kinder. Eltern haften für eigenes Verschulden, etwa weil sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Ein solches elterliches Verschulden war allerdings nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weil die Familie von Luise nur gegen die beiden mutmaßlichen Täterinnen geklagt hat und nicht gegen deren Eltern. (Quelle: § 832 Bürgerliches Gesetzbuch)
Zahlungspflicht auch bei Flucht oder Insolvenz
Eine Schuld erlischt nicht allein dadurch, dass man nicht mehr in Deutschland wohnt. Luises Familie könnte die Schuld auch im Ausland vollstrecken. Für das EU-Ausland gibt es dafür auch ein geregeltes Verfahren. Im außereuropäischen Ausland könnte die Zwangsvollstreckung schwieriger werden.
Wer Schulden hat und zahlungsunfähig ist, kann Privatinsolvenz anmelden. Das ist ein geregeltes Verfahren, um einerseits seine Schulden bezahlen und andererseits nach drei Jahren einen wirtschaftlichen Neuanfang machen zu können - durch die sogenannte "Restschuldbefreiung". Damit wird der Schuldner von den Schulden, die er am Anfang des Insolvenzverfahrens hatte, grundsätzlich befreit. Schulden, die aber entstanden sind, weil man einen Menschen getötet hat, sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das heißt: Auch wenn die beiden mutmaßlichen Täterinnen in die Privatinsolvenz gehen würden, könnten sie sich dadurch nicht von den Forderungen von Luises Familie befreien. (Quelle: § 302 Insolvenzordnung)
Verjährung im Jahr 2053
Ansprüche, die wie hier wegen der vorsätzlichen Tötung eines Menschen entstanden sind, verjähren erst nach 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Begehung der Tötung – also 2023. Der früheste Zeitpunkt, an dem die Schmerzensgeldforderung der Familie verjähren könnte, wäre also im Jahr 2053. (Quelle: §§ 197, 199 Bürgerliches Gesetzbuch)