Die Mietpreisbremse soll in Baden-Württemberg über das Jahr 2025 hinaus um weitere vier Jahre verlängert und auf deutlich mehr Städte und Gemeinden ausgeweitet werden. Insgesamt werden dennoch weniger Menschen in Baden-Württemberg von der Auflage betroffen sein, weil sie in Mannheim und Konstanz nicht mehr gelten soll. Doch welche Städte sollen neu hinzukommen und welche fallen raus? Ein Überblick.
Mietpreisbremse soll künftig in 130 Kommunen greifen
Nach den Plänen des Landesbauministeriums von Nicole Razavi (CDU) sollen statt der bisherigen 89 Kommunen künftig 130 Städte und Gemeinden unter die Mietpreisbremse für Neuvermietungen in angespannten Wohngebieten fallen. Demnach scheiden 43 Kommunen aus, 46 bleiben und 84 sollen neu dazukommen. Aber: Waren bisher 36 Prozent der Bevölkerung in Baden-Württemberg von der Mietpreisbremse abgedeckt, sollen es künftig nur noch 33 Prozent sein.
Die verlängerte Mietpreisbremse soll künftig unter anderem in Ostfildern (Kreis Esslingen), Böblingen, Göppingen und Metzingen (Kreis Reutlingen) gelten. Ausgenommen sollen dagegen - außer Mannheim und Konstanz - auch Bietigheim-Bissingen (Kreis Ludwigsburg), Leinfelden-Echterdingen (Kreis Esslingen), Neckarsulm (Kreis Heilbronn), Kehl (Ortenaukreis) oder Waiblingen (Rems-Murr-Kreis) sein.
Ab wann gilt die verlängerte Mietpreisbremse?
Das Landeskabinett hat den Verordnungsentwurf am Dienstag zur Anhörung freigegeben. Der Entwurf gehe jetzt in die Anhörung der betroffenen Verbände und Organisationen, teilt das Ministerium mit. Zudem werde es eine Expertenanhörung mit betroffenen Bürgermeistern und Gutachtern geben. Anschließend erfolge eine Auswertung der Anhörungsergebnisse sowie eine endgültige Beschlussfassung durch das Kabinett. Ziel sei ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026.
So funktioniert die Mietpreisbremse
In angespannten Wohnungsmärkten soll die Mietpreisbremse dafür sorgen, dass die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags im Grundsatz nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Sie gilt seit 2015, läuft derzeit bis Ende 2025 und wird verlängert. Darüber, ob die Mietpreisbremse in bestimmten Gebieten Anwendung findet, entscheidet die jeweilige Landesregierung. Sie muss eine Anwendung zudem begründen.
Grundlage ist neben rechtlichen Vorgaben des Bundes das Gutachten eines Hamburger Büros, das Daten für alle 1.101 Städte und Gemeinden im Land ausgewertet hat. Dabei geht es auch um einen Kriterienkatalog. Dieser umfasst unter anderem die Zahl der verfügbaren Wohnungen und die Nachfrage sowie die Höhe der Mieten im Vergleich zum Einkommen.
Mietpreisbremse kann auch umgangen werden
In manchen Fällen greift die Mietpreisbremse nicht. Denn ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, und Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Das sehen Gegner auch als Problem, der Eigentümerverband Haus&Grund hält die Mietpreisbremse unter anderem deshalb für wirkungslos.
Die Mietpreisbremse kann aber auch umgangen werden. Ein Weg ist es zum Beispiel, eine möblierte Wohnung nur für den vorübergehenden Gebrauch anzubieten. Für solche befristeten Mietverhältnisse gelten sämtliche Mieterschutzrechte nicht - wie etwa Kündigungsfristen oder eben die Mietpreisbremse. Mieterschützer beobachten, dass solche befristeten Mietverträge dann häufig als sogenannte Kettenmietverträge laufen. Das bedeutet, die Befristung wird immer wieder verlängert.