Ministerrat konkretisiert neues Bestattungsgesetz

Rheinland-Pfalz erlaubt Gemälde aus Totenasche

Seit Ende September 2025 gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland Pfalz. Eine Verordnung legt fest, wie neue Bestattungsformen konkret ablaufen sollen und was erlaubt ist.

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Das neue Bestattungsgesetz hat über die Landesgrenzen hinaus für Aufsehen gesorgt. Eine neue Verordnung des Ministerrats soll jetzt für Klarheit sorgen. Was genau steht in der Verordnung?

Totenasche darf zu Erinnerungsstücken werden

Die Verordnung erlaubt eine sogenannte würdevolle Weiterverarbeitung der Totenasche. Die Asche kann geteilt werden, damit daraus Erinnerungsstücke entstehen. Genannt werden künstliche Edelsteine, Schmuck und Keramik. Neu ist, dass auch ein Gemälde möglich ist. Dabei wird Totenasche in Farbe eingerührt. Zum Beispiel ein Künstler malt dann ein Bild damit. Nach Angaben des Ministeriums ist auch erlaubt, Asche auf eine Vinyl Schallplatte zu pressen.

Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Saar und Lahn

Flussbestattungen sind in Rheinland-Pfalz in Rhein, Mosel, Saar und Lahn erlaubt, aber nur mit einer wasserlöslichen und biologisch abbaubaren Urne. Beigaben wie Blumengebinde, Kränze oder Kuscheltiere dürfen nicht ins Wasser gegeben werden. Metallteile, etwa von künstlichen Gelenken, müssen vorher aus der Asche entfernt werden. Für jede Beisetzung ist eine wasserrechtliche Genehmigung nötig. Bestatter müssen den Ort der Beisetzung per GPS dokumentieren und die Unterlagen 15 Jahre lang aufbewahren. Bestattungen sind zum Beispiel zu nah an Strandbädern, Messstellen oder in Häfen verboten. Das Schiff, von dem aus beigesetzt wird, darf dabei nicht an einem Anleger festgemacht haben.

Asche darf auch außerhalb von Friedhöfen ausgebracht werden

Auch das Ausbringen von Asche außerhalb von Friedhöfen ist möglich. Voraussetzung ist, dass keine Metallteile mehr enthalten sind. Bestatter dürfen Asche auf privaten und öffentlich zugänglichen Flächen ausbringen, wenn der Eigentümer zustimmt. Gibt es mehrere Eigentümer, müssen alle zustimmen. Die Asche darf verstreut oder ohne Urne in der Erde vergraben werden. Auch hier gilt: Der Ort wird mit GPS-Daten dokumentiert, die Unterlagen müssen mindestens 15 Jahre lang aufbewahrt werden.

Auf Grundstücken gilt außerdem eine sogenannte Ruhezeit von fünf Jahren. In dieser Zeit müssen Eigentümer bei einem Verkauf den Kaufinteressenten darüber informieren, wo und wann Asche ausgebracht wurde. Zusätzlich müssen Naturschutzvorgaben und Wasserrecht beachtet werden. Verboten ist das Ausbringen zum Beispiel in Naturschutzgebieten oder in Kernzonen des Biosphärenreservats Pfälzerwald.

Ohne schriftlichen Wunsch geht es nicht

Hinterbliebene können nicht einfach selbst entscheiden, die neuen Formen der Bestattung zu nutzen. Voraussetzung ist eine schriftliche Totenfürsorgeverfügung der verstorbenen Person. Darin muss stehen, welche Bestattungsform gewünscht ist und wer sie umsetzen soll. Ein Beispiel: Benennt der Vater nur seine Tochter und die lehnt es nach dem Tod des Vaters ab, seinen Wunsch umzusetzen, muss der Leichnam klassisch auf dem Friedhof bestattet werden. Die jetzt in Kraft getretene Verordnung sieht aber auch die Möglichkeit vor, mehrere Personen in einer festen Reihenfolge zu benennen, die dann für die Umsetzung in Frage kämen. Möglich ist es auch, einen Bestatter als ausführende Person zu benennen.  

Bestatter bekommen eine Schlüsselrolle

Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sieht die Bestatter als zentrale Stelle. Nur sie dürfen künftig Ascheteile entnehmen und aushändigen, Urnen an Hinterbliebene zur Aufbewahrung zuhause übergeben, Flussbestattungen durchführen und Asche außerhalb von Friedhöfen ausbringen. Hoch sagt: Mit klaren Zuständigkeiten werde Verantwortung gestärkt und zugleich Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen.

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SWR

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