Nichtraucherschutzgesetz in Baden-Württemberg

Rauchverbot ausgeweitet: Diese Regeln gelten ab 1. Juni

Baden-Württemberg verschärft das Rauchverbot. Auch E-Zigaretten sind dann betroffen. Welche Regeln gelten dann?

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Von Autor/in Max Schäfer

Für Raucherinnen und Raucher in Baden-Württemberg gelten ab 1. Juni strengere Regeln. Dann greift die Novellierung des Landesnichtraucherschutzgesetzes. Das Rauchverbot gilt dann bei mehr Orten. Entscheidend ist jedoch, dass dann auch E-Zigaretten, Shishas und Vaporizer unter das Gesetz fallen.

Welche Änderungen gibt es beim Rauchverbot?

Die entscheidende Neuerung des Gesetzes ist die Ausweitung des Rauchverbots auf E-Zigaretten und Vaporizer. Es gilt "unabhängig von den darin verbrauchten Erzeugnissen", also unabhängig davon, ob etwa Nikotin oder Cannabis geraucht werden.

Neu ist, dass das Rauchverbot in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden und Einrichtungen gilt. Es gilt auch in Spielhallen und -banken. Auf Kinderspielplätzen sowie an Bus- und Straßenbahnhaltestellen darf dann nicht mehr geraucht werden. Auf Schulhöfen sind dazu keine Raucherzonen mehr erlaubt. Auch in Außenbereichen von Zoos, Freizeitparks und Freibädern gilt dann ein Rauchverbot. Diese können jedoch klar abgegrenzte Raucherbereiche schaffen.

Was gilt in Restaurants, Kneipen und Shisha-Bars?

In Gastronomiebetrieben und Diskotheken kann weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen geraucht werden. Dabei gelten jedoch schärfere Bedingungen. Das Rauchen bleibt dort in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, zu denen nur Personen ab einem Alter von 18 Jahren Zugang haben. Dazu muss der Raucherbereich ausreichend gekennzeichnet sein. Bereits am Eingang muss es einen Hinweis geben. Dazu kann auch in Betrieben mit einem kleiner als 75 Quadratmeter großen Gastraum geraucht werden. Bedingung ist, dass dort keine oder nur kalte Speisen angeboten werden. Auch dort dürfen nur Personen ab 18 Jahren Zugang haben und es braucht eine klare Kennzeichnung als Rauchergaststätte.

In Shisha-Bars gilt das Verbot künftig auch. Die Regeln ähneln dabei den Gastronomiebetrieben: Auch dort ist das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen erlaubt, zu denen keine Minderjährigen Zugang haben dürfen. Dazu muss die Shisha-Bar am Eingang deutlich als solche gekennzeichnet sein. Bei weniger als 75 Quadratmetern ist das Rauchen auch im Gastraum möglich. Wenn die Shisha-Bar bereits vor dem 1. Juni in Betrieb war, sind sie von den Beschränkungen ausgenommen.

Welche weiteren Ausnahmen vom Rauchverbot gibt es?

Die Ausnahmen für Gaststätten und Shisha-Bars gelten auch für Spielhallen und -banken. Auch dort ist das Rauchen in Nebenräumen zulässig - unter den bereits genannten Bedingungen.

Auch Krankenhäuser können Ausnahmen einrichten. Das Gesetz sieht das etwa im Bereich der Palliativmedizin, bei psychiatrischen Behandlungen oder einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung vor. Ärztinnen und Ärzte können das Rauchen erlauben, wenn ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegensteht. Die Leitung von Pflegeheimen kann ebenfalls Raucherräume ermöglichen. Bedingung ist, dass diese nur von Rauchenden genutzt werden und alle Bewohnerinnen und Bewohner einverstanden sind.

Im Bereich der Kunst ist das Rauchen ebenfalls noch möglich, wenn es Teil der Kunstfreiheit ist. Außerdem können Polizei und Staatsanwaltschaft bei Vernehmungen und Befragungen das Rauchen erlauben.

Darf an Baggerseen und auf Campingplätzen noch geraucht werden?

Für Baggerseen oder Badeseen gibt es laut Gesundheitsministerium keine Vorschriften. Der Grund: Anders als in Freibädern gibt es hier keine klar abgegrenzten Bereiche. An Baggerseen kann man also überall rauchen.

Campingplätze sind zwar nicht im neuen Gesetz als Verbotsbereich genannt, einzelne Einrichtungen sind aber vom Rauchverbot betroffen. So darf zwar vor dem Zelt oder dem Wohnwagen geraucht werden, aber beispielsweise auf Kinderspielplätzen und in geschlossenen Gemeinschaftsräumen wie Rezeptionen, Waschhäusern und Sanitäranlagen ist Rauchen verboten.

Gibt es auf dem Campingplatz eine Gaststätte, sind Zigaretten im Innenraum tabu. Handelt es sich jedoch um eine Außengastronomie oder einen Biergarten, darf geraucht werden. Der Campingplatz-Betreiber kann jedoch von seinem Hausrecht Gebrauch machen und weitergehende Rauchverbote für das Gelände oder für bestimmte Bereiche aussprechen.

Welche Strafen gibt es bei Verstößen?

Wer trotz Verbot raucht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann eine Geldbuße von bis zu 200 Euro bekommen. Gibt es innerhalb eines Jahres einen weiteren Verstoß, kostet es bis zu 500 Euro.

Es ist die Aufgabe der Betreiberinnen und Betreiber, der Geschäftsführung oder der Leitung, das Rauchverbot durchzusetzen. Sie müssen durch "Hinweisschilder in angemessener Anzahl" auf das Verbot hinweisen. Bei Verstößen müssen sie Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Machen sie das nicht, ist das auch eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 3.300 Euro kosten - im Wiederholungsfall bis zu 6.500 Euro.

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Max Schäfer
Bild von SWR-Redakteur Max Schäfer.

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