- Kann Joachim Paul noch zugelassen werden?
- Was passiert, falls ihm das Gericht nach der Wahl Recht gibt?
- Wann darf ein Kandidat ausgeschlossen werden?
- Wie stark sind die Argumente, Paul sei nicht verfassungstreu?
- Wie hoch sind die Hürden?
- Gab es in RLP schon mal einen vergleichbaren Fall?
Darum gehts: Joachim Paul wollte für die AfD als Kandidat an der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen teilnehmen. Der Wahlausschuss der Stadt hat seine Bewerbung am Dienstag aber zurückgewiesen: Es gebe Zweifel an seiner Verfassungstreue. Mehr zu den Hintergründen lesen Sie hier.
Um noch vor der Wahl gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vorzugehen, bleibt Joachim Paul nur der Weg vor das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße - mit einem Antrag auf vorläufige Zulassung zur Wahl. Es geht also um Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Das Kommunalwahlgesetz in Rheinland-Pfalz sieht diesen Weg zwar eigentlich nicht vor, sondern nur eine Überprüfung nach der Wahl. Aber es gab auch in der Vergangenheit schon Verwaltungsgerichte, die diese Eilanträge trotzdem zugelassen haben, denn: Hier geht es um eine mögliche Verletzung des passiven Wahlrechts von Herrn Paul. Es wäre zudem widersinnig, die Wahl erst durchführen zu lassen und sie dann möglicherweise annullieren zu müssen.
Das wäre zumindest theoretisch möglich, dass die Wahl dann wiederholt werden müsste. Für wahrscheinlich halte ich das aber nicht. Das Verwaltungsgericht wird das Eilrechtsverfahren sicher rechtzeitig vor der Wahl abschließen, wenn von Joachim Paul denn ein entsprechender Antrag eingeht.
Wann darf ein Kandidat von der Oberbürgermeisterwahl ausgeschlossen werden?
Grundsätzlich ist es so, dass die beamtenrechtliche Treuepflicht ein aktives Bekenntnis zur Verfassungsordnung erfordert. Wer diese Ordnung, also die Grundwerte der Verfassung, bekämpft, dem fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Auch als hauptamtlicher Oberbürgermeister ist man Beamter. Ausdrücklich fordert auch die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz die Verfassungstreue. Dort heißt es, dass man zum Bürgermeister nur wählbar ist, wenn man unter anderem die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Wenn man Menschen den Beamtenstatus verweigert, muss man Belege dafür haben, dass die Person nicht verfassungstreu ist. Die reine Mitgliedschaft in der AfD dürfte dafür nicht ausreichen, denn die AfD ist eine nicht verbotene Partei. Sie ist vom Verfassungsschutz zwar als sogenannter Verdachtsfall eingestuft, aber noch nicht als gesichert extremistisch. Es geht also darum: Hat der Wahlausschuss Belege für ein Verhalten, das klar auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen lässt? Dafür kann das Schreiben des Verfassungsschutzes Rheinland-Pfalz Anhaltspunkte geben. Die würden aber vom Verwaltungsgericht sehr genau überprüft werden. Welches Verhalten wirft der Wahlausschuss Joachim Paul konkret vor und verstoßen die Aussagen wirklich gegen die Verfassung? Oder lassen sie sich auch anders interpretieren? Und: Welches verfassungsfeindliche Verhalten von anderen kann ihm zugerechnet werden, weil er es sich zu eigen gemacht hat oder dieses Verhalten gefördert hat?
Ob die Punkte reichen, würde im gerichtlichen Verfahren sehr gründlich geprüft, das kann man seriös heute nicht abschließend einschätzen. Die Hürden für einen Ausschluss von der Wahl sind aber auf jeden Fall hoch. Denn – anders als bei anderen Beamten im Staatsdienst, geht es hier um ein politisches Amt, einen Wahlbeamten. Deshalb geht es zusätzlich um das passive Wahlrecht, das eingeschränkt werden soll.
Nein. Es gab schon einmal einen ähnlichen Fall in Rheinland-Pfalz. Ein führendes Mitglied der NPD wollte für die Bürgermeisterwahl 2012 in Wallhalben (Kreis Südwestpfalz) kandidieren und wurde ebenfalls vom Wahlausschuss nicht zugelassen. Er wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und verlor dort im Eilverfahren. Das Gericht hatte sich mit der Partei NPD befasst und sehr genau mit dem Verhalten des ausgeschlossenen Kandidaten. Der war zuvor allerdings auch schon wegen Volksverhetzung und der Verwendung verfassungswidriger Zeichen verurteilt worden. Er durfte also nicht zur Wahl antreten.