Nach Messerangriff in Ulm

Warum ausreisepflichtige Asylbewerber nicht immer abgeschoben werden

Am Mittwoch hat ein ausreisepflichtiger Mann aus Eritrea mehrere Menschen in Ulm mit einem Messer angegriffen. Fragen und Antworten zu den Problemen mit Abschiebungen.

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Stand

Von Autor/in Ruben Moratz

Auch zwei Tage nach dem Messerangriff in Ulm ist das Entsetzen groß. Es bleibt unter anderem die Frage, warum der mutmaßliche Täter, dessen Ausweisung aus Deutschland schon 2024 vom Regierungspräsidium Tübingen beantragt wurde, noch in Baden-Württemberg war. Auf SWR-Anfrage erklärt das Justizministerium: Dass er nicht abgeschoben werden kann, liege an seinem Herkunftsland Eritrea. "Grund dafür ist, dass die Machthaber in Eritrea nicht kooperieren und ihrer völkerrechtlichen Pflicht, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen, nicht nachkommen", so das Ministerium.

Wann wird abgeschoben?

Asylbewerber werden ausreisepflichtig, wenn ihr Antrag auf Asyl abgelehnt wurde. Dann müssen sie das Bundesgebiet unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Frist verlassen. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage oder, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, eine Woche.

Wenn ausreisepflichtige Asylbewerber der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nachkommen, können sie abgeschoben werden. Dafür sind die Bundesländer zuständig. Die lokalen Ausländerbehörden prüfen dann, ob es Abschiebungshindernisse gibt.

Welche Rolle spielt das Herkunftsland?

Das Herkunftsland des Ausreisepflichtigen spielt dabei eine entscheidende Rolle. Eine Abschiebung ist etwa dann ausgeschlossen, wenn dem Ausreisepflichtigen im Zielstaat der Abschiebung Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Außerdem müssen die Zielstaaten mit der Bundesrepublik Deutschland kooperieren, sprich: die Abgeschobenen entgegennehmen.

Wer entscheidet über die Abschiebung?

Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei prüft das Bundesamt zunächst, ob ein anderer EU-Mitgliedstaat für den Asylantrag zuständig ist. Das BAMF muss auch prüfen, ob ein Abschiebungsverbot besteht, weil einem Geflüchteten im Zielstaat Gefahr droht. Für die Frage, ob ein Ausreisepflichtiger eine Duldung bekommt, ist nicht das BAMF zuständig. Das prüfen die Ausländerbehörden der Bundesländer.

Wenn das BAMF keinen Schutz gewährt, lehnt es den Antrag ab und schreibt in seinen Bescheid zusätzlich auch noch eine Androhung oder Anordnung der Abschiebung. Durchgeführt wird die Abschiebung dann in der Regel von den Ländern, also den Ausländerbehörden und der Polizei.

Was ist eine Duldung?

Von einer Duldung spricht man, wenn jemand zwar keinen Aufenthaltstitel hat, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Während einer Duldung ist die Ausreisepflicht ausgesetzt.

Wie lange eine Duldung gültig ist, liegt größtenteils im Ermessen der Ausländerbehörde. Außer in Fällen der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung werden Duldungsbescheinigungen in der Regel nur für einige Wochen bis zu sechs Monate ausgestellt und müssen dann gegebenenfalls verlängert werden. In der Praxis kann eine Duldung über Jahre bestehen, wenn das Abschiebehindernis andauert.

Menschen mit Duldung unterliegen verschiedenen rechtlichen Beschränkungen. Geduldete Personen können in der Regel nicht reisen, auch der Familiennachzug ist ausgeschlossen. Um arbeiten zu können, müssen geduldete Personen eine Arbeitserlaubnis beantragen, die verweigert werden kann. Zudem haben sie Wohnsitzauflagen, können also ohne Erlaubnis nicht in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt ziehen.

Duldungen werden ausgestellt, wenn ein Abschiebestopp für ein Land vorliegt, eine Person krank ist oder eine Familie auseinandergerissen würde. Auch fehlende Papiere sind ein möglicher Grund, genauso wie der Abschluss von Schule oder Ausbildung.

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Autor/in
Ruben Moratz
Ruben Moratz
Onlinefassung
Matthias Breitinger
SWR-Redakteur Matthias Breitinger

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