Vorläufiges Ende im Streit um Abschuss

VGH hat entschieden: "Hornisgrinde-Wolf" darf getötet werden

Der VGH Baden-Württemberg hat im Eilverfahren über Beschwerden von Naturschutzverbänden entschieden. Demnach darf der sogenannte Hornisgrinde-Wolf ab sofort abgeschossen werden.

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Von Autor/in Susann Bühler

Der "Hornisgrinde-Wolf" darf abgeschossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in zwei Eilverfahren die vom Umweltministerium Baden-Württemberg erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zur Tötung des "Hornisgrinde-Wolfs" für voraussichtlich rechtmäßig und vollziehbar erklärt. Damit wurde die Beschwerden von Naturschutzverbänden gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Wolf darf damit mit sofortiger Wirkung bis zum 10. März 2026 getötet werden.

VGH: Keine Alternative zum Abschuss des Wolfes

Die Entscheidung des VGH Mannheim ist das vorläufige juristische Ende im Streit um den Abschuss des sogenannten "Hornisgrinde-Wolfs". Nach der Entscheidung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Tötung des Wolfs vor. Die Vorschrift ermöglicht es unter anderem, von dem naturschutzrechtlichen Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu töten, eine Ausnahme zu erteilen.

Danach gebe es zum Abschuss keine zumutbare Alternative. Menschen zum Beispiel das Betreten der Bereiche zu verbieten, in denen mit einem Zusammentreffen des Menschen mit dem Wolf zu rechnen ist oder dort zumindest eine Leinenpflicht für Hunde anzuordnen, sei keine zumutbare Alternative. Die Maßnahmen könnten nicht effektiv umgesetzt werden, so der VGH.

Reaktion aus dem BW-Umweltministerium zur Wolf-Entscheidung

In einem schriftlichen Statement heißt es von der baden-württembergischen Umweltministerin Thekla Walker: "Wir haben jetzt rechtliche Klarheit. Das Gericht hat anerkannt, dass wir im Vorfeld sehr viel versucht haben, um das Verhalten des Wolfes zu ändern. Nach fast zwei Jahren bleibt uns nun - leider - nur der Abschuss, um potentiell gefährliche Begegnungen mit dem Tier zu vermeiden.

Auch der VGH stellt fest, dass der Hornisgrinde-Wolf inzwischen eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht hat - Stichwort Wolfstourismus - und eine Vergrämung in seinem Fall daher nicht mehr den gewünschten Effekt haben würde." Das Ministerium erklärte weiter, das sogenannte Entnahmeteam sei ab sofort tätig.

Vor Entscheidung des VGH: Wochenlanges juristisches Tauziehen

Vorausgegangen war ein wochenlanges juristisches Tauziehen: Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart am 5. Februar die Eilanträge von zwei Naturschutzvereinen gegen den Abschuss abgewiesen und verfügt, dass der Wolf im Nordschwarzwald abgeschossen werden darf. Zuvor hatte das Landesumweltministerium eine Sondergenehmigung zum Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs bis zum 10. März erteilt, weil das Tier verhaltensauffällig sei und gezielt die Nähe von Menschen suche. 

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Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart hatten die Naturschutzinitiative e.V. sowie ein weiterer Naturschutzverein Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim eingelegt.

Spontan kann ich dazu sagen, dass die Entscheidung in einen naturschutzfeindlichen Zeitgeist passt. Das sieht man auch daran, dass der Wolf in Deutschland ins Jagdrecht übernommen werden soll.

In einem sogenannten "Hängebeschluss hatte der VGH Mannheim zunächst entschieden, dass der "Hornisgrinde-Wolf" vorläufig bis zur Entscheidung am 16. Februar des Senats über die Beschwerden der beiden Naturschutzverbände nicht abgeschossen werden darf. Auch dem Umweltministerium sollte damit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Hornisgrinde-Wolf näherte sich immer wieder Menschen mit Hunden

Der Wolf war im Nordschwarzwald in den vergangenen Monaten immer wieder Menschen begegnet. Vor allem Spaziergängern mit Hunden näherte sich der Wolfsrüde zum Teil bis auf kurze Distanz. Wildtierexperten gehen davon aus, dass der Wolf auf der Suche nach einem Weibchen ist, da sich Wölfe aktuell in der Paarungszeit befinden.

Aus Sicht des Umweltministeriums stellt der "Hornisgrinde-Wolf" wegen seines Verhaltens eine "aktuelle und konkrete Gefahr dar, die ein rasches Handeln erfordert". Auch wenn bislang noch nichts passiert sei, sei es problematisch, dass er den Menschen zu nahe komme. Deshalb ordnete Ministerin Walker die Tötung des Wolfes mit der Amtsnummer GW2672m an.

Versuche, den Wolf einzufangen oder ihm wieder eine Scheu vor den Menschen anzugewöhnen, schlugen fehl. Der Hornisgrinde-Wolf soll nun von einem dreiköpfigen Spezial-Team getötet werden. Die Jäger sind speziell ausgebildet und laut Umweltministerium schon im Revier unterwegs. Sie stammen - zum Selbstschutz - nicht aus der Region. Auch die Jagdpächter vor Ort sind informiert. Sie müssen die Jagd auf den Wolf in ihrem Revier gestatten.

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Susann Bühler
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