Gewalt, Betrug, Haftstrafen

Syrische Großfamilie aus BW "kontrolliert ausgereist" - doch was bedeutet das?

Mitglieder einer syrischen Großfamilie aus Stuttgart wurden immer wieder straffällig. Nun ist ein Großteil der Familie "kontrolliert ausgereist". Was es damit auf sich hat. 

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Von Autor/in Laura Schmittinger

Eine 20-köpfige syrische Großfamilie war in Stuttgart über mehrere Jahre wiederholt straffällig geworden. Nun ist der Großteil "kontrolliert ausgereist" - mit finanzieller Hilfe vom deutschen Staat. Was es mit der "kontrollierten Ausreise" auf sich hat und was der Unterschied zu einer Abschiebung ist, erklärt das FAQ.

Messerangriffe, Betrug, Diebstahl - warum sollte die Großfamilie gehen?

Insgesamt werden den Familienmitgliedern rund 160 Straftaten vorgeworfen: Sie sollen Menschen angegriffen, schwer verletzt, bestohlen oder betrogen haben. Ein halbes Dutzend der Geschwister sitzt oder saß bereits in Haft.

Jedem, der hier um Schutz nachsucht, muss klar sein, dass er mit kriminellem Verhalten in Deutschland keine Zukunft hat.

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Nach etlichen Anzeigen und mehreren Strafprozessen sind nun fast alle Familienmitglieder auf Druck des Landes Baden-Württemberg in ihre Heimat zurückgekehrt. Vier von ihnen seien laut Justizministerium bereits im Sommer aus Deutschland ausgereist, 13 am vergangenen Wochenende. Drei weitere Brüder sind noch in Haft. Geplant ist, dass sie nach ihrer Haftstrafe der Familie nach Syrien folgen werden. Die größtenteils jungen Männer seien nicht abgeschoben, sondern "kontrolliert ausgereist", erklärte Justizministerin Marion Gentges (CDU). Die Ausreise sei unter anderem das Ergebnis des Sonderstabes Gefährliche Ausländer.

Warum durfte die Familie trotz Straftaten nicht abgeschoben werden?

Alle Mitglieder der Familie - der ebenfalls polizeibekannte Vater, zwei noch lebende Ehefrauen sowie alle Geschwister und Halbgeschwister - sind syrische Staatsbürger. Sie kamen zwischen 2015 und 2020 nach Deutschland und waren anerkannte Flüchtlinge - oder sie hatten einen sogenannten subsidiären Schutz.

Daher gilt: Eine Abschiebung nach Syrien ist nicht möglich, auch wenn es sich um Straftäter handelt. Hintergrund ist, dass trotz des Sturzes von Baschar al-Assad im vergangenen Jahr die Lage in dem vom Bürgerkrieg zerrütteten Land immer noch unsicher ist.

Für wen gilt ein Abschiebeverbot?

Bei Abschiebungen muss das "Refoulement-Verbot" geachtet werden. Dieses ist in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehalten. Das "Refoulement-Verbot" besagt, dass ein Mensch nicht zwangsweise in Staaten ausgewiesen werden darf, "in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde". Ob die Voraussetzungen gegeben sind, darüber entscheiden in Deutschland die jeweils zuständigen Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Seit mehr als einem Jahrzehnt werden daher keine Menschen mehr nach Syrien abgeschoben. Die Lage in dem vom Bürgerkrieg zerrütteten Land wird als zu unsicher bewertet. Trotzdem will die Bundesregierung bald vor allem Straftäter wieder nach Syrien abschieben. Das sieht Nele Allenberg, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/ Europa des Deutschen Instituts für Menschenrechte kritisch: Das Abschiebeverbot gelte absolut, auch für Straftäter und Straftäterinnen.

Das Argument, das Sicherheitsinteresse Deutschlands wiege schwerer als das Schutzinteresse der Täter*innen, ist rechtlich nicht haltbar.

Ausweisung und freiwillige Ausreise - was bedeutet das?

Geregelt sind Ausweisung und Abschiebung im Aufenthaltsgesetz. Die Ausweisung gilt als eine Maßnahme, um Gefahren abzuwehren und beinhaltet erstmal nur den Verwaltungsakt einer Behörde. Mit einer Ausweisung wird, so das Bundesinnenministerium, "die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts" beendet, die Pflicht zur Ausreise besteht.

Wer ausgewiesen werden soll, bekommt laut Flüchtlingsrat Baden-Württemberg eine sogenannte Ausreiseaufforderung - mit Frist. Diese könne eine Woche, aber auch einen Monat betragen. Innerhalb dieses Zeitraums sollen die Betroffenen dann freiwillig ausreisen. In manchen Fällen lasse sich, so der Flüchtlingsrat, eine abweichende Frist einrichten, wenn zum Beispiel "Kinder kurz vor Vollendung des Schuljahres stehen".

Wer freiwillig ausreist, kann sich an eine Rückkehrberatungsstelle wenden. Dort könne dann auch finanzielle Unterstützung beantragt werden, so der BW-Flüchtlingsrat. Diese umfasse je nach Programm Reisekosten, Reisebeihilfen, medizinische Zusatzkosten und Starthilfen.

Wann wird abgeschoben? Und was bedeutet "geduldet"?

Reisen Betroffene nicht freiwillig aus und werden daher dazu gezwungen, beziehungsweise müssen aus Sicherheitsgründen dabei überwacht werden, so handelt es sich laut Bundesinnenministerium um eine Abschiebung. Wer abgeschoben wurde, darf nicht wieder nach Deutschland einreisen oder sich dort aufhalten.

Einer Abschiebung stehen neben der Unsicherheit der Herkunftsländer auch oft noch andere Hindernisse entgegen. Fehlen beispielsweise Reisedokumente oder es kommen Krankheit oder familiäre Verbindungen dazwischen, kann laut Flüchtlingsrat eine Duldung - also die "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" - erteilt werden.

Freiwillige versus "kontrollierte Ausreise" - was ist denn nun der Unterschied?

Eine "kontrollierte Ausreise" basiere zwar auf Freiwilligkeit, werde aber "aktiv und engmaschig" von Behörden begleitet und überwacht, so Migrationsstaatssekretär Siegfried Lorek (CDU). Demnach sei sie also zwischen Abschiebung und freiwilliger Ausreise einzuordnen.

Über diese Form der eng begleiteten und auch finanzierten Ausreise habe aber letztlich die Familie selbst entschieden. Dazu hätte sie auch auf ihren Schutzstatus verzichtet. Für die Ausreise wurde jedes Mitglied der syrischen Großfamilie mit durchschnittlich 1.350 Euro unterstützt.

Im Verhältnis etwa zu Abschiebekosten oder staatlichen Leistungen sei dies deutlich günstiger, als würden sie weiter in Deutschland bleiben, verteidigt Lorek die bewilligten Mittel. Allein ein Tag in Abschiebehaft kostet laut Lorek 484 Euro. Durch die ersparten Kosten für die ausgefallenen Hafttage habe sich die Förderung für Land und Steuerzahler gerechnet.

Zum jetzigen Zeitpunkt war die kontrollierte Ausreise die einzige Möglichkeit, den Aufenthalt der Familienmitglieder zu beenden.

Warum wurden die kriminellen Mitglieder nach der Verurteilung nicht sofort abgeschoben?

Für Gentges und Lorek sei es selbstverständlich, dass die Strafe für ein Verbrechen, das in Deutschland verübt wurde, auch zunächst zum großen Teil im Land abgesessen wird. Würde einem ausländischen Straftäter im Falle einer Verurteilung lediglich drohen, durch Ausreise frei zu kommen, so sei das "schon fast eine Einladung zur Begehung einer Straftat", so Gentges. Es sei wichtig, ein Verbrechen in Deutschland zu verfolgen, abzuurteilen und eine Strafe zu einem wesentlichen Teil auch hier zu vollstrecken.

Drei der jungen Männer sind noch inhaftiert. Ende Juni waren sie wegen einer Messerattacke in der Stuttgarter Innenstadt zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sobald die drei Männer einen Großteil der aktuellen Haft abgesessen haben, müssen sie nach Syrien zurück. Ziel sei es, auch diese Personen aus der Haft heraus außer Landes zu bringen, betont Gentges.

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Autor/in
Laura Schmittinger
Laura Schmittinger aus der SWR-Aktuell Redaktion

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