Im Streit um den Abschuss des sogenannten Hornisgrinde-Wolfs im Nordschwarzwald wollen die bislang unterlegenen Tierschützer noch nicht aufgeben. Der VGH in Mannheim hat den Eilantrag der Naturschutzinitiative final abgewiesen. Bis zum 10. März darf der Wolf abgeschossen werden.
Die Rechtmäßigkeit des Abschusses wollen die Naturschützer dennoch gerichtlich klären lassen, auch wenn das Jahre dauern kann. Man werde "den Weg über das Verwaltungsgericht Stuttgart, den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim bis zum Bundesverwaltungsgericht gehen", sagte Wolfgang Epple, Biologe und Wissenschaftlicher Beirat der Naturschutzinitiative. An der Abschussanordnung ändert das jedoch nichts.
Naturschützer wollen sich wehren
Am Montag hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in zweiter Instanz die Ausnahmegenehmigung des Landesumweltministeriums zum Abschuss des Wolfs bestätigt. Das Ministerium hält die Tötung des Tieres für notwendig, da es verhaltensauffällig sei und sich gezielt Menschen nähere.
Der VGH in Mannheim hat dies im Eilverfahren bestätigt und entschieden, dass der Abschuss des Wolfes voraussichtlich mit dem Gesetz vereinbar ist. Deswegen überwiegen die Interessen des Landes Baden-Württemberg am Abschuss des Wolfes. Er darf auch vor der finalen Entscheidung über die Klage abgeschossen werden.
Naturschützer akzeptieren Entscheidung nicht
Die Naturschützer der Naturschutzinitiative e.V. (NI) wollen das nicht hinnehmen. Auch wenn der Wolf in den nächsten Tagen getötet wird, wollen die Naturschützer dennoch eine finale Klärung der Rechtmäßigkeit herbeiführen. Das geht aus einer aktuellen Pressemitteilung hervor.
Aus ihrer Sicht stellt der Wolf keine Gefahr dar. "Wir teilen die Auffassung des VGH in Mannheim nicht und erachten den Beschluss sowohl für europarechtswidrig als auch mit dem nationalen Naturschutzrecht für nicht vereinbar", sagte der baden-württembergische NI-Landesvorsitzende Harry Neumann.
Kläger wollen zum Europäischen Gerichtshof - doch der Weg ist lang
Der Erhaltungszustand einer bedrohten Tierart sollte von den Gerichten nach dem übergeordneten EU-Recht beurteilt werden, teilte die NI mit. Deshalb möchten die Naturschützer, dass die Frage am Ende dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt wird. "Dies wird ein langer Weg, dieser ist aber notwendig, um dem Natur- und Artenschutz zu seinem Recht zu verhelfen", so Epple. Doch bis die Frage zum EuGH kommt, können Jahre vergehen.
Denn am Anfang steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart über die Klage selbst, die dort im Januar eingereicht wurde. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht in Stuttgart bisher nicht entschieden. Bislang ging es vor Gericht nur um das Eilverfahren, das die Initiative parallel angestrengt hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Stuttgart über diese Klage wird voraussichtlich mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen. Für den Wolf kommt selbst diese Entscheidung also zu spät.
Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart wäre dann der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim als höhere Berufungsinstanz zuständig. Auch dort dauern Verfahren ihre Zeit. Wenn die NI auch dort unterliegt, kann sie eventuell eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig einlegen. Wenn sich dann europarechtliche Fragen zum Abschuss des Wolfes stellen, dann kann das BVerwG diese an den EuGH adressieren. Das ist aber Sache des BVerwG. Die NI kann das nur anregen. Jedenfalls dauert das Verfahren seine Zeit. Den Abschuss des Wolfes vor dem 10. März kann die NI also nicht mehr verhindern.
Hornisgrinde-Wolf mehr als 180 Mal gesichtet
Wölfe sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz eigentlich streng geschützt. Es ist demzufolge verboten, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Nur im Einzelfall sind Ausnahmen von diesen Verboten möglich. Das Umweltministerium hatte den Abschuss im Januar genehmigt und damit begründet, dass sich der Wolf auf der Hornisgrinde in den vergangenen Monaten immer wieder Menschen genähert habe.