Das sollten Sie wissen

Grillen auf dem Balkon: Was ist erlaubt?

Der eine Mieter ist ein Grillfreak, dem anderen "stinkt", dass sein Nachbar jede Woche den Grill auspackt. Was ist erlaubt, was nicht? Eines vorweg: Es gibt kein "Grillgesetz", das sagt: "Grillen auf dem Balkon ist verboten!" Allerdings darf der Vermieter das Grillen auf dem Balkon einschränken.

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Stand

Von Autor/in Heidi Schnurr

Grillfreudige Mieter: Bitte Hausordnung lesen

Grillfreudige Mieter sollten einmal einen Blick in den Mietvertrag oder die Hausordnung werfen, ob dort das Grillen geregelt ist. Finden sich dort spezielle Grill-Regeln oder sogar ein Verbot, dann muss man sich auch daranhalten. Steht dort nichts, dann darf auf dem Balkon der Mietwohnung gegrillt werden.

Rücksichtnahmegebot gilt auch für Mieter

Grillen auf dem Balkon

Selbst wenn laut Hausordnung und Mietvertrag das Grillen erlaubt ist, muss man trotzdem auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen. Da der Kompromiss nicht immer gelingt, haben sich schon einige Male Gerichte mit Nachbarstreitigkeiten über das Grillen befasst.

Die Urteile, die dabei rauskommen, sind total unterschiedlich, weil es eben immer auf den Einzelfall ankommt. Das Amtsgericht Bonn hat zum Beispiel gesagt, dass einmal im Monat gegrillt werden darf, wenn man die Nachbarn zwei Tage vorher informiert.

Das Landgericht München sah das etwas lockerer und gestattet vier Mal im Monat Grillen mit dem Elektrogrill, allerdings nur wenn man nicht das ganze Wochenende "durchgrillt". Deswegen ist es so schwierig, daraus eine Faustformel abzuleiten.

Ander Stadt, andere Grillurteile

Grillurteile sind Einzelfallurteile. Das bedeutet: Es kommt drauf an, wo der Grill steht, wie häufig gegrillt wird und auch mit welchem Gerät. Und natürlich hört sich der Richter auch an, wie sehr der Nachbar beeinträchtigt wird.

In manchen der Entscheidungen ist der Rauch zum Beispiel direkt ins Schlafzimmerfenster gezogen, da urteilten die Richter dann strenger!

Holzkohle oder Elektrogrill: Das sagen die Gerichte

Grillen auf dem Balkon

Der Vermieter kann im Mietvertrag oder in der Hausordnung regeln, dass beispielsweise nur mit einem Elektrogrill gegrillt werden darf. Kommt es dann zum Streit mit dem Nachbarn vor Gericht, spielt am Ende auch eine Rolle, ob mit Holzkohle- oder einem Elektrogrill gegrillt wurde.

Solange der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft das Grillen auf dem Balkon uneingeschränkt erlaubt haben, darf man auch einen Holzkohlegrill verwenden. Beschwert sich allerdings jemand im Haus, dann scheint die Tendenz in der Rechtsprechung eher dahin zu gehen, dass nicht mit Holzkohle gegrillt werden darf.

Eigentümer dürfen mehr als Mieter

Wer in seinem eigenen Garten grillt, muss in keine Hausordnung schauen und auch niemanden fragen. Allerdings muss man auch dann Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen und einfach ein bisschen mehr Abstand zum Nachbarn halten als auf einem Balkon.

Keine Ankündigungspflicht beim Grillen

Sie müssen ihren Nachbarn nicht ankündigen, dass Sie grillen werden, damit die ggf. ihre Wäsche abhängen oder die Fenster rechtzeitig schließen können. Das wäre natürlich eine total nette Geste, aber ein Muss ist das nicht!

Es gibt zwar Gerichte, die grillfreudigen Nachbarn so eine Vorwarnpflicht aufgebürdet haben, aber das sind Einzelfallentscheidungen, die nicht verbindlich für alle sind!

Was für Wohnungseigentümergemeinschaft gilt

Eine Familie grillt im Grünen bei Sonnenschein.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Beschluss das Ob und das Wie des Grillens regulieren.

Also Grillen auf dem Balkon oder im Garten komplett verbieten oder Regelungen einführen wie: Es darf nicht auf offener Flamme gegrillt werden oder nur an bestimmten Tagen.

Aber auch dabei muss für einen angemessenen Interessensausgleich gesorgt werden. Wenn es zum Beispiel einen großen Garten gibt, in dem man mit ausreichendem Abstand zu den Wohnungen grillen kann, dann kann ein Totalverbot auch unverhältnismäßig sein!

Grill geklaut: Wann die Versicherung zahlt

Es kann sein, dass die Hausratversicherung so einen Diebstahl abdeckt. Das ist aber keine Selbstverständlichkeit, sondern muss ausdrücklich geregelt sein. Weil ein Grill nicht in die Kategorie "Gartenmobiliar oder Gartengeräte" fällt, lohnt es sich, das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag ganz genau zu lesen!

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Heidi Schnurr