Im Text des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 steht:
Der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und als Eisbahn vorbehaltlich einer Regelung von §21 Absatz 2 oder §39 Absatz 2 als Gemeingebrauch jedermann gestattet.
Davon ausgenommen sind Speicherbecken sowie Gewässer in Hofräumen, Gärten oder Parkanlagen.
Gesetzestext in einfachen Worten
Grundsätzlich ist Planschen und Abkühlen in den Seen und Flüssen Baden-Württembergs überall (außer in Speicherbecken oder Parks) erlaubt. Das nennt sich "Gemeingebrauchsrecht". Die Rathäuser können das allerdings einschränken – entweder, weil es sich aus gesundheitlichen Gründen nicht empfiehlt dort zu schwimmen, weil ein seltener Stör oder eine geschützte Schilfart zu Hause ist oder weil es zu gefährlich ist.
Naturschutz, Gesundheitsschutz und Sicherheit
Wer zum Beispiel im Neckar in Stuttgart baden will, sammelt sich wahlweise Überreste aus der Industrie oder Keime aus den Kläranlagen ein – oder wird mit der Strömung vor einen Lastenkahn getrieben. Baden ist deshalb hier verboten. Anders ist das im Hochrhein bei Büsingen an der Schweizer Grenze: Dort gibt es kristallklares Wasser und eine Uferzone mit einer sanften Strömung. Baden ist hier ausdrücklich empfohlen.
Unser Tipp:
Wer sich sicher abkühlen will – ohne Gefahr und Bußgeld – sollte sich vorher vor Ort informieren, ob das Baden und Schwimmen wirklich erlaubt ist.