1. Informieren Sie sich bei den Beratungsstellen
Ihre Ansprechpartner vor Ort sind die Pflegestützpunkte. Sie stehen Ihnen bei, informieren und beraten Sie im persönlichen Gespräch kostenlos in allen Fragen der Pflege. Wenden Sie sich an Ihren örtlichen Pflegestützpunkt, wenn Sie in der häuslichen Pflege Hilfe benötigen, damit Ihnen bestmöglich geholfen werden kann. Unter den folgenden Links finden Sie den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe:
Baden-Württemberg:
Pflegestützpunkt Baden-Württemberg
Rheinland-Pfalz:
Saarland:
Wer privat versichert ist, wendet sich an die zentrale und unabhängige Pflegeberatung für alle Privatversicherten und deren Angehörige, sie heißt "compass".
2. Klären Sie, ob Ihnen ein ambulanter Pflegedienst Entlastung bieten kann
Ein ambulanter Pflegedienst hilft nicht nur bei der Körperpflege. Oftmals ist nicht bekannt, dass auch Hilfe beim Einkauf oder bei der Hauswirtschaft, Betreuungsleistungen oder auch die häusliche Krankenpflege zum Angebot zählen.
Ab dem Pflegegrad 1 kann der sogenannte Entlastungsbetrag von 131 € genutzt werden, beispielsweise um hauswirtschaftliche Dienstleistungen oder sogenannte Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sodass jemand zu Hause ist, wenn die pflegende Person etwas außer Haus zu erledigen hat.
Ab dem Pflegegrad 2 hat man Anspruch auf Geldleistung: Beispielsweise haben Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 aktuell 347 € zur Verfügung, um den Betrag einem pflegenden Angehörigen oder der pflegenden Nachbarin zu geben.
Eine weitere Möglichkeit: Mit der sogenannten Sachleistung kann man Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen: Dafür stehen aktuell 796 € zur Verfügung. Alles, was an Leistung darüber hinaus geht, muss die pflegebedürftige Person selbst finanzieren.
Bitte beachten: Grundpflege wie Waschen und ähnliches kann über den Pflegegrad abgerechnet werden. Bei medizinischen Leistungen gibt es die Möglichkeit der Abrechnung über die Krankenkasse. Dafür ist eine Verordnung vom Hausarzt erforderlich. Mit der entsprechenden medizinischen Diagnose zahlt die Krankenkasse dies überwiegend.
3. Nutzen Sie die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege heißt: Wenn die pflegende Person verhindert ist, kommt eine Ersatzperson nach Hause und übernimmt die Pflege in der Zeit.
Dies kann wichtig sein, wenn man in Urlaub fährt, selbst erkrankt oder auch stundenweise Zeit benötigt.
Die Kurzzeitpflege geht in eine ähnliche Richtung wie die Verhinderungspflege: Sie wird häufig dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken, jedoch wird bei der Kurzzeitpflege die pflegebedürftige Person für den kurzen Zeitraum in ein Pflegeheim aufgenommen.
Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass es bei der häuslichen Pflege eine Hauptpflegeperson gibt, die in dem Fall verhindert ist und deshalb Hilfe von einer Ersatzpflegeperson bekommt.
Für die Ersatzpflegeperson gilt die Regel: Bei nahen Verwandten oder Personen, die in demselben Haushalt leben, bezahlt die Pflegekasse weniger. Nahe Verwandte heißt: Die Ersatzpflegeperson ist bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert.
Bitte beachten: Es ist wichtig, ob Sie die Verhinderungspflege unter acht Stunden pro Tag benötigen. Denn bei acht Stunden pro Tag wird das Pflegegeld für die Hauptpflegeperson in dieser Zeit zur Hälfte gekürzt. Wird aber die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch genommen, wenn die Pflegeperson also weniger als acht Stunden verhindert ist, dann wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt.
4. Für den akuten Fall: Pflegeunterstützungsgeld
Es gibt Pflegeunterstützungsgeld für Akutsituationen: Wenn jemand aus der nahen Verwandtschaft z.B. plötzlich schwer stürzt oder einen Schlaganfall hat, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr sozusagen von der Arbeit freistellen lassen. Dafür müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren und die ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die akute Pflegebedürftigkeit bestätigt. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse des oder der Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse zahlt dann eine Lohnersatzleistung.
5. Weiterführender Link
www.verbraucherzentrale.de: Entlastung für pflegende Angehörige: Hilfen und Angebote im Überblick