Trotz höherer Kosten

Finanzielle Entlastungen in der Pflege: Pflegegrad, Entlastung Angehöriger, Kurzzeitpflege und Pflegeheim

Menschen, die pflegebedürftig sind, benötigen vielfältige Hilfe. Und das kann teuer werden – sowohl im Pflegeheim als auch in der Pflege daheim. Wir bieten zehn hilfreiche Tipps zur Finanzierung und informieren darüber, was sich ab dem 1. Juli 2025 ändert.

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Stand

Von Autor/in Anja Schneider

1. Antrag auf Pflegegrad - Höherstufung beachten

Grundlegend für alle Pflegebedürftigen ist der Antrag auf Pflegegrad. Schreiben Sie dafür Ihrer Krankenkasse. Denn dort ist auch Ihre zuständige Pflegekasse angegliedert. Wer schon einen Pflegegrad hat: Bitte beantragen Sie bei höherem Bedarf schnellstmöglich die Höherstufung.

2. Pflegestützpunkt bietet Beratung

Älteres Ehepaar wird von Frau über die Pflege beraten

Kostenfreie Beratungen für den Antrag auf Pflegegrad und alle weiteren Fragen rund um die Pflege erhalten Sie in Ihrem örtlichen Pflegestützpunkt. Bitte nutzen Sie diese Beratung auch, wenn Sie in der Pflege an finanzielle Grenzen stoßen. Dort wird gemeinsam mit Ihnen nach Lösungen gesucht.

3. Entlastungsbetrag nutzen

Ab dem Pflegegrad 1 gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag von 131 €. Sie können ihn für hauswirtschaftliche Dienstleistungen nutzen oder für sogenannte Betreuungsleistungen. Es ist kein hoher Betrag, doch Sie können ihn auch für verschiedene Eigenanteile z.B. in der Tagesstätte oder Kurzzeitpflege verwenden.

4. Weitere Leistungen bei höherem Pflegegrad nutzen

Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf Geldleistung: Wenn Angehörige oder Nachbarn Sie pflegen, haben Sie z.B. im Pflegegrad 2 aktuell 347 € zur Verfügung, um es diesen Personen zu zahlen.  Sie können auch mit der sogenannten Sachleistung Leistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen, dafür stehen 796 € zur Verfügung.

5. Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen

Krankenschwester kümmerst sich um Mann im Rollstuhl

Für kleinere und größere Auszeiten gibt es für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

Verhinderungspflege heißt: Wenn die Pflegeperson verhindert ist, kommt eine Ersatzperson nach Hause und übernimmt die Pflege in der Zeit. Dies kann wichtig sein, wenn die Pflegeperson in Urlaub fahren möchte, selbst krank wird oder auch nur stundenweise Luft braucht.

Die Kurzzeitpflege geht in eine ähnliche Richtung wie die Verhinderungspflege: Sie wird ebenfalls häufig dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen bei Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken. Dies geschieht jedoch auf anderem Wege: Die pflegebedürftige Person wird für den kurzen Zeitraum in ein Pflegeheim aufgenommen.

6. Beachten Sie die neuen wichtigen Regelungen ab 1. Juli zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege (bei der eine Ersatzperson zu Hause pflegt) wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Außerdem gab es früher die Bedingung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate gepflegt haben muss  - diese Vorpflegezeit entfällt nun.

Die Leistungen der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Er beträgt maximal 3.539 Euro je Kalenderjahr und kann flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die bisherige Regelung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt.

Bitte beachten Sie die folgende Regel für die Ersatzpflegeperson: Bei nahen Verwandten oder Personen, die in demselben Haushalt leben, bezahlt die Pflegekasse weniger. Nahe Verwandte heißt: Die Ersatzpflegeperson ist bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert. Die Pflegekasse bezahlt dann das 2fache des Pflegegeldes (dies wurde also etwas erhöht),  dazu die Fahrtkosten und den Verdienstausfall. Bei Freunden/Nachbarn/Pflegedienst usw. gibt es die komplette Summe von 3.539 €.

7. Stundenweise Entlastung nutzen

Es kann sehr hilfreich sein, wenn Sie die Verhinderungspflege stundenweise nutzen. Dies entlastet Angehörige, die zwischendurch eine Auszeit brauchen. Es ist auch aus einem anderen Grund im Vorfeld geschickter, möglichst unter 8 Stunden Verhinderungspflege am Tag zu bleiben: Übersteigt die Vertretung der Pflege 8 Stunden am Tag, wird das Pflegegeld für die Hauptpflegeperson zur Hälfte in dieser Zeit gekürzt. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt, sondern bleibt erhalten, wenn man für unter acht Stunden einen Ersatz findet.

8. Gibt es eine weitere Möglichkeit für eine Auszeit?

Die Tagesstätten bieten dafür hilfreiche Möglichkeiten: Ab Pflegegrad 2 gibt es hierfür eine finanzielle Unterstützung, das bedeutet die Person verbringt einen Tag in einer Einrichtung, wird aber am späten Nachmittag wieder nach Hause gebracht. Bei Pflegegrad 2 reicht der Geldtopf je nach Angebot für ca. 2-3 x Woche.

9. Kosten für einen Platz im Pflegeheim

Senioren im Pflegeheim

Die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim sind ab Pflegegrad 2 für alle gleich, das war früher anders.

Aktuell liegen die Preise im Durchschnitt bei ca. 3.000 €, die Beträge können aber auch deutlich höher sein. Bei der Summe ist der Anteil der Pflegekasse schon abgezogen.

Es gibt noch einen kleinen Zuschuss: Die Pflegeheim-Kosten sind aufgeteilt in die Kosten für Unterkunft / Verpflegung, sogenannte „Hotelkosten“ und die Kosten für die Pflege. Von den Kosten für die Pflege übernimmt die Pflegekasse einen gewissen Prozentsatz je nach Verweildauer im Pflegeheim: Beispielsweise übernimmt die Pflegekasse im ersten Jahr 15%. Und wenn man bereits 4 Jahre dort ist, steigt er auf 75 %.

10. Finanzierung des Pflegeheims

Bei der Finanzierung des Heimplatzes muss das Vermögen eingesetzt werden, egal in welcher Form - Bargeld, Sparbuch, Auto, Schmuck, Bilder – dies alles zählt zum Vermögen. Und Sie dürfen „Schonvermögen“ haben. Der Betrag liegt bei einer Einzelperson bei 10.000 € und bei einem Ehepaar bei 20.000 €.

Bitte beachten Sie: Alle Pflegebedürftigen haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Pflege. Das ist sehr wichtig, denn es gibt leider immer noch Pflegebedürftige oder Angehörige, die sich nicht trauen, sich an das Sozialamt zu wenden. Dies ist aber Ihr gutes Recht, bitte nutzen Sie es.

Ob der Staat auch rückwirkend Geld von der Familie holen darf, zum Beispiel von einer Schenkung, hängt vom Einzelfall ab: Liegt die Schenkung wenige Jahre zurück, darf der Staat darauf zugreifen. Liegt die Schenkung aber 10 Jahre oder länger zurück, dann darf der Staat nicht darauf zugreifen.

Weitere Informationen erhalten Sie in Online-Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums

www.bundesgesundheitsministerium.de

Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe finden Sie unter den folgenden Links:

Pflegestützpunkte - Saarland

Pflegestützpunkte in Baden-Württemberg

Pflegestützpunkte in Rheinland-Pfalz

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Anja Schneider