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Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Was heißt das eigentlich?

Wohin mit Oma und Opa nach dem Krankenhaus oder wenn pflegende Angehörige eine Pause brauchen? Für solche Fälle gibt es das Recht auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Was heißt das?

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Stand

Das hatte sich Anfang des Jahres auch Barbara Michalsen gefragt, als ihre 94-jährige Mutter Helga Dörhöfer nach einem Krankenhausaufenthalt noch Hilfe brauchte. Sie fand eine Seniorenresidenz in Nieder-Olm bei Mainz, in der ihre Mutter zur Kurzzeitpflege unterkam und anschließend dauerhaft blieb.

So ist die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege seit Juli geregelt

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Die muss von der Pflegekasse zugelassen sein, und der Antrag muss vorab bei dieser gestellt werden. Kommt die Zusage, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für maximal acht Wochen im Jahr. Der Zeitraum ist jedoch häufig deutlich kürzer wegen der hohen Tagespflegesätze.

Zum 1. Juli 2025 wurden Kurzzeit- und die Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst – auch Entlastungsbudget genannt. Damit gilt für beide ein Gesamtbudget von 3.539 Euro je Kalenderjahr, das Anspruchsberechtigte flexibel für beides nutzen können.

Viele pflegebedürftige Menschen hatten bis zum 1. Juli 2025 bereits Leistungen der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt. Diese Leistungen werden sowohl der Höhe als auch der Dauer nach auf den seit 1. Juli 2025 geltenden Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Sollten Sie den vorherigen Maximalbetrag in Höhe von 2.528 Euro noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Differenzbetrag zum gemeinsamen Jahresbeitrag, also 1.011 Euro, noch bis Jahresende 2025 nutzen.

Das sind die Bedingungen für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Mit der Neuregelung ist auch die sechsmonatige Vorpflegezeit weggefallen. Damit kann auch eine Verhinderungspflege beantragt werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag haben nur die Pflegegrade 2 bis 5. Da Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag auch schneller aus. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich diese Extrakosten von der Pflegekasse (teilweise) erstatten lassen. Klären Sie im Vorfeld mit der Einrichtung, wie hoch der Eigenanteil ist. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, ihn selbst zu zahlen, nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialamt auf und klären Sie, ob dort die Kosten übernommen werden können.

Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem sogenannten Entlastungsbetrag (131 Euro) zu finanzieren. Dafür müssen Sie die Rechnungen im Anschluss bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten von der Pflegekasse ersetzt.

Wer nach einem Krankenhausaufenthalt zu gesund fürs Krankenhaus ist, aber nicht fit genug fürs Leben zuhause, kann dennoch eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür trägt dann allerdings nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse. Voraussetzung ist, dass die Pflege bei schwerer Krankheit zuhause nicht gesichert ist und dass Patienten einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Dabei unterstützen die Sozialdienste der Krankenhäuser.

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SWR