- Wo drohen Abofallen am häufigsten?
- Wann sollte man misstrauisch werden?
- Welche Abofallen außerhalb des Internets gibt es noch?
- Was, wenn ich eine Abo-Rechnung oder einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen bekomme?
- Wie sieht es mit Abofallen bei Kindern aus?
- Wie kann ich einen rechtsgültigen Abonnement-Vertrag kündigen?
- Hilfe bei Kündigung: Musterbriefe der Verbraucherzentrale
Wo drohen Abofallen am häufigsten?
Die meisten Verbraucher-Beschwerden gibt es zu Abofallen im Internet. Logisch, denn da geht alles sehr schnell: Ein falscher Klick und man ist in eine Abofalle getappt.
Verbraucherschützer warnen beispielsweise vor unseriösen Streamingdiensten. Angeblich werden dort Filme und Videos zur Verfügung gestellt, doch das stimmt am Ende gar nicht. Dafür wird dann aber eine dreistellige Rechnung verschickt.
Vorsicht auch bei Angeboten im Internet, die versprechen, alte Freunde wiederzufinden. Genau wie bei Freundschafts- und Dating-Apps gibt es in diesem Bereich häufig dubiose Anbieter.
Ein Klassiker sind auch Gewinnspielanbieter oder sogenannte supergünstige Probeabos, die nur einen Euro kosten sollen. Die dann aber plötzlich ein echtes Abo sind und sehr viel mehr Geld kosten. Da sollte man überall sehr genau hinsehen.
Wann sollte man misstrauisch werden?
Da gilt im Prinzip dasselbe wie überall im Internet: Wenn eine Internetseite kein Impressum hat oder eine Adresse im Ausland angegeben ist, dann sollte ich die Finger davon lassen.
Ein weiteres Indiz ist, wenn man den Anbieter nicht über die Kontaktdaten erreichen kann. Oder wenn nur eine einzige Bezahlmöglichkeit angeboten wird, wie zum Beispiel PayPal. Da ist das Geld gleich weg und ich habe keine Chance, es wiederzuholen. Auch da lieber Vorsicht walten lassen.
Und ganz schwierig ist es auch, wenn es keinen klar gekennzeichneten Kauf- oder Kündigungsbutton gibt. Die sind längst Vorschrift in der EU. Die gibt es aber noch nicht überall.
Welche Abofallen außerhalb des Internets gibt es noch?
Die Telefonwerbung ist noch nicht ausgestorben, obwohl Werbeanrufe eigentlich schon längst verboten sind. Und Vertreter an der Haustür gibt es ebenfalls noch. Die sicherste Methode in beiden Fällen ist: Gar nicht erst auf ein Gespräch einlassen. Falls man doch in ein Gespräch verwickelt wird, gilt: Geben Sie niemals persönliche Daten preis. Unterschreiben Sie nichts spontan, auch nicht, wenn ein Angebot angeblich nur kurzfristig gültig ist.
Wenn ich mich doch habe beschwatzen lassen, dann habe ich in beiden Fällen auch 14 Tage, um aus einem solchen Vertrag wieder rauszukommen. Ich muss allerdings schriftlich widersprechen, am besten per Einschreiben.
Unerlaubte Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur übrigens nur verfolgen, wenn sie auch von den Verbrauchern gemeldet wird.
Was, wenn ich eine Abo-Rechnung oder einen Brief von einem Inkasso-Unternehmen bekomme?
Wichtig: Auf keinen Fall erstmal etwas zahlen! Denn wenn ich mein Geld zurückverlangen muss, dann habe ich meistens ganz schlechte Karten.
Aber ich sollte ein solches Schreiben, wenn es von einem Inkassounternehmen kommt, auf keinen Fall ignorieren. Man muss schon reagieren und zurückschreiben. Dafür brauche ich gute Argumente.
Das heißt, ich muss mich erstmal fragen: Ist überhaupt ein Vertrag zustande gekommen? Bin ich auf einer Webseite gewesen, auf der es keinen Bezahlbutton gibt? Der deutlich gekennzeichnet ist mit klaren Worten wie "ab hier kaufen". Oder "ab hier kostenpflichtig" oder ähnliches.
Wenn das nicht der Fall ist, heißt das: Es ist kein Vertrag zustande gekommen. Und das kann ich denen auch schreiben. Da muss ich gar nicht widersprechen, kündigen oder zurücktreten. Wenn ich die Rechnung per E-Mail bekommen habe, reicht es auch, wenn ich per E-Mail antworte. Sonst sollte man schriftlich per Post antworten. Wenn ich ein Einschreiben verschicke, dann bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Wie sieht es mit Abofallen bei Kindern aus?
Relativ einfach ist ein Rücktritt, wenn ein minderjähriges Kind im Internet ein Abo abgeschlossen hat. Kinder unter sieben Jahren sind laut Gesetzt nicht geschäftsfähig. Ab sieben Jahren sind sie beschränkt geschäftsfähig. Das heißt, sie können überhaupt keine Abos oder Ratenzahlungen abschließen.
Solch ein Vertrag ist automatisch ungültig, wenn die Eltern nicht nachträglich einwilligen. Auch das gehört dann in einen solchen Brief.
Man sollte als Eltern übrigens sehr vorsichtig damit sein, seinen Kindern regelmäßigen Zugang zu den eigenen Nutzerkonten zu geben. Das ist deshalb gefährlich, weil dann die Vermutung greifen könnte, dass Eltern ja doch einverstanden sind, dass die Kinder etwas kaufen.
Wie kann ich einen rechtsgültigen Abonnement-Vertrag kündigen?
Ich kann einen solchen Vertrag nach Abschluss 14 Tage lang widerrufen. Und ich habe auch das Recht, dass ich auch ein längerfristig abgeschlossenes Abonnement im Monatsabstand kündigen kann. Das ist noch relativ neu.
Die Anbieter können sich nicht mehr darauf berufen, dass der Vertrag für zwei Jahre abgeschlossen wurde und er deswegen auch zwei Jahre laufen muss. Für welche Art von Anbietern das gilt, lesen Sie hier.
Hilfe bei Kündigung: Musterbriefe der Verbraucherzentrale
Für Widersprüche, für den Rücktritt von einem Vertrag oder für eine solche Kündigung gibt es Musterbriefe auf den Seiten der Verbraucherzentralen. Die sind sehr hilfreich, wenn man in eine Abofalle getappt ist.
Eine Liste mit unseriösen Anbietern, die mit Abofallen arbeiten, findet man bei Watchlist. Dort kann man auch Abzocker melden, damit andere Leute nicht in dieselbe Falle tappen.