Mythos 1: „Alkohol und Fahrradfahren: Radler dürfen mehr Radler im Blut haben als Autofahrer“
Stimmt. Als Radfahrer darf man bis zu 1,6 Promille im Blut haben – wenn man nicht auffällig wird.
Aber: Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben oder einen Unfall bauen. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt in jedem Fall als Straftat.
Und wichtig: Das hat auch Konsequenzen für den Pkw-Führerschein. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Ab 1,6 Promille kann außerdem eine MPU – medizinisch-psychologische Untersuchung – angeordnet werden und ggf. ist dann der Pkw-Führerschein weg.
Mythos 2: „Musikhören mit Kopfhörern während des Radfahrens ist verboten“
Stimmt nicht. Sie dürfen Musik hören, auch mit Kopfhörer, solange diese nicht zu laut aufgedreht ist. Sie müssen aber die Umgebungsgeräusche noch gut wahrnehmen können. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens um einen herum beeinträchtigen.
Mythos 3: „Man darf Freihand-Fahrradfahren, wenn man niemanden behindert“
Stimmt nicht. Gemäß Straßenverkehrsordnung muss man jederzeit die Kontrolle über das Fahrzeug, also in dem Fall das Fahrrad, haben. Das bedeutet, dass mindestens eine Hand am Lenker sein muss. Freihändig im Straßenverkehr unterwegs sein geht also nicht – selbst wenn man es kann.
Mythos 4: „Ich darf während des Radfahrens mit dem Handy telefonieren“
Wird häufig gemacht, ist aber nicht erlaubt - zumindest ohne Freisprecheinrichtung. Die Ablenkung wird ähnlich gewertet wie beim Autofahren, und auch ähnlich geahndet. Das Ganze kostet 55 Euro Bußgeld.
Wenn Sie eine Freisprecheinrichtung haben, also beispielsweise mit Kopfhörer telefonieren könnten, ist das grundsätzlich erlaubt. Aber auch hier muss die Lautstärke so sein, dass man das Verkehrsgeschehen noch gut wahrnehmen kann. Und empfehlenswert ist auch das nicht, wegen der Ablenkung.
Übrigens gilt ähnliches auch für Navi-Geräte: Diese dürfen genutzt werden, wenn sie am Lenker befestigt sind. Hier bietet sich eine Sprachsteuerung an, um sich weiterhin auf den Verkehr konzentrieren zu können.
Mythos 5: „Fahrradfahrer müssen einen Helm tragen.“
Nein. Eine Pflicht zum Tragen eines Helms besteht in Deutschland nicht. Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Eine Ausnahme ist übrigens, wenn ich Radfahren als Sport betreibe: Dann kann der Radfahrer sogar eine Mithaftung haben, wenn er keinen Helm trägt – auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
Mythos 6: „Die Ampeln für Autoverkehr gelten nicht für Radfahrer, wenn sie auf einem Radweg fahren.“
Stimmt nur zum Teil. Oft haben Ampeln eigene Lichtzeichen für Radfahrer bzw. Fahrradampeln, vor allem, wenn es einen Radweg gibt. In dem Fall sind diese Lichtzeichen verpflichtend. Wenn es keine Extra-Ampel für die Radfahrer gibt, gelten die ganz normalen Ampeln für den Straßenverkehr auch für die Radfahrer.
Mythos 7: „Wenn es einen Radweg gibt, muss ich diesen auch benutzen und darf nicht auf der Straße fahren“
Es gibt in Deutschland keine Pflicht, Radwege zu benutzen, wenn diese nicht extra gekennzeichnet sind. Dafür sind die Verkehrszeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg), 241 (getrennter Geh- und Radweg) und 237 (Radweg) maßgeblich.
Ist ein solches Schild vorhanden, dann muss ich den Radweg benutzen. Das gilt auch, wenn ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben ist. Ansonsten habe ich die freie Wahl zwischen Radweg und Fahrbahn.
Explizit nicht benutzen muss ich den Radweg übrigens, wenn die Benutzung nicht zumutbar oder gefährlich ist, weil Hindernisse bestehen, Pkws auf dem Radweg parken oder Schnee und Eis die Benutzung des Radwegs gefährlich machen.
Mythos 8: „Radeln in Schrittgeschwindigkeit ist auf dem Gehweg erlaubt“
Nein. Nur wenn das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Das gleiche gilt für Fußgängerzonen.
Mythos 9: „Radelnde Kinder auf dem Gehweg sind erlaubt“
Das gilt bis zu einem Alter von 10 Jahren. Bis zu einem Alter von 8 Jahren müssen Kinder übrigens sogar den Gehweg benutzen, dürfen also nicht auf der Fahrbahn fahren. Zwischen einem Alter von 8 und 10 Jahren ist beides möglich. Ab 10 Jahren darf nur noch die Fahrbahn benutzt werden.
Mythos 10: „Radfahrer haben auch auf einem Zebrastreifen Vorrang“
Das gilt so nicht, es sei denn, Sie schieben Ihr Fahrrad. Zwar dürfen Radfahrer auch fahrend den Zebrastreifen überqueren, haben dann aber keinen Vorrang. Das heißt, sie müssen den Querverkehr, beispielsweise die Autos, durchfahren lassen. Nur wer absteigt und schiebt hat die gleichen Rechte am Zebrastreifen wie ein Fußgänger – dann müssen die Autos den schiebenden Radfahrer zuerst passieren lassen.
Mythos 11: „Radler dürfen nebeneinander fahren, wenn sie niemanden behindern“
Ja, das stimmt. Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Das kann natürlich schnell der Fall sein, wenn ein Überholen für Pkw nicht mehr möglich ist.
Mythos 12: „Es ist erlaubt, seinen Hund mit dem Fahrrad auszuführen“
Ja, das ist nicht verboten. Es muss dabei aber die Eignung und persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden. Wichtig ist, dass es natürlich auch mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein muss. Sie dürfen das Tier also nicht überfordern.
Mythos 13: „Als Radfahrer darf ich die ganze Fahrbahn ausnutzen“
Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Stimmt also nicht. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten. Autos, die Radfahrer überholen möchten, müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter.
Mythos 14: „An der Ampel darf man stehende Pkws mit dem Fahrrad rechts überholen“
Ja, Radler dürfen vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen rechts vorbeifahren, wenn genügend Platz ist. Ratsam ist das natürlich nicht, wegen des toten Winkels. Man ist einfach schlecht für die Autofahrer zu erkennen, wenn diese abbiegen wollen, und bringt sich damit in Gefahr. Langsam rollende Fahrzeuge dürfen übrigens nicht rechts überholt werden.
Im Studio: Bernd Lohrum, ADFC e.V.
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