Genau das ist Vadim Hasenkopf und Anna Schwientek aus Mainz passiert. Ihr Rückflug von Bangkok über Abu Dhabi nach Frankfurt mit Etihad Airways wurde annulliert. Die beiden saßen am Ende zehn Tage länger als geplant in Thailand fest und buchten schließlich selbst neue Rückflüge – für umgerechnet fast 4.400 Euro.
Wer ist zuständig, wenn ein Flug ausfällt: das Buchungsportal oder die Airline?
Wer einen Flug über ein Online-Portal bucht, schließt den eigentlichen Beförderungsvertrag meistens trotzdem mit der Fluggesellschaft. Das Portal vermittelt in der Regel nur die Buchung. Bei Problemen mit dem Flug ist deshalb meist die Airline der richtige Ansprechpartner.
Anders kann es bei einer Pauschalreise sein. Dann ist der Reiseveranstalter zuständig und muss sich um eine Lösung kümmern.
Welche Rechte gelten bei Flugausfall?
Innerhalb der EU sind Fluggäste durch die EU-Fluggastrechteverordnung geschützt. Bei einer Annullierung haben Reisende grundsätzlich die Wahl zwischen:
- Erstattung des Ticketpreises
- Ersatzbeförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind
Bei langen Wartezeiten muss die Airline außerdem Betreuung leisten, also zum Beispiel Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten und je nach Situation auch Hotel und Transfer.
Streik, Wetter, Weltlage Flugausfälle und Verspätungen: Darauf haben Passagiere Anspruch
Ob schlechtes Wetter, Störungen oder Streik: Wenn Flüge ausfallen oder sich um Stunden verspäten, haben Reisende klar definierte Fluggastrechte. Wann gibt es eine Entschädigung?
Zusätzlich kann eine Ausgleichszahlung fällig werden. Je nach Flugstrecke sind bis zu 600 Euro möglich. Diese Zahlung gibt es aber nicht immer: Wenn die Airline rechtzeitig informiert oder außergewöhnliche Umstände vorliegen – etwa extremes Wetter, Sicherheitsrisiken oder politische Instabilität –, kann der Anspruch entfallen.
Gilt das auch bei Flügen aus dem Ausland?
Nicht immer. Die EU-Fluggastrechte gelten bei Flügen, die in der EU starten, unabhängig von der Airline. Startet der Flug aber außerhalb der EU und landet in der EU, gelten sie nur, wenn die ausführende Airline ihren Sitz in der EU hat.
Im Fall von Vadim und Anna startete der Flug in Thailand. Etihad Airways hat ihren Sitz nicht in der EU. Deshalb greifen die EU-Fluggastrechte für diesen Rückflug nicht automatisch. Ganz rechtlos sind Reisende dadurch aber nicht: Es können andere Regeln gelten, zum Beispiel nationale Vorschriften im Abflugland, die Beförderungsbedingungen der Airline oder internationale Haftungsregeln.
Ersatzflug selbst buchen: Worauf achten?
Wer selbst einen Ersatzflug bucht, sollte vorher möglichst schriftlich von der Airline eine Ersatzbeförderung verlangen und eine Frist setzen. Eine E-Mail reicht. Wichtig ist auch: Alle Belege sammeln – zum Beispiel für neue Flugtickets, Hotel, Taxi, Essen oder Telefonkosten.
Ob die Airline später die Kosten für selbst gebuchte Ersatzflüge komplett erstatten muss, hängt vom Einzelfall ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor einer teuren Neubuchung beraten lassen.
Gutschein oder Geld zurück?
Bietet die Airline statt einer Auszahlung nur einen Gutschein an, müssen Reisende diesen nicht automatisch akzeptieren. Nach EU-Recht gilt: Eine Erstattung per Gutschein ist nur mit Zustimmung der Passagiere möglich. Wer sein Geld zurückhaben möchte, sollte das ausdrücklich schriftlich verlangen.
Von wegen "guter Flug" Diesen Schadensersatz bekommen Sie bei Flugverspätung und Flugausfall
Flugverspätungen, Ausfälle oder Überbuchungen gehören zur Hauptreisezeit leider oft dazu. In vielen Fällen haben Reisende Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung!
Was tun, wenn die Airline nicht zahlt?
Zuerst sollte man die Forderung direkt bei der Airline einreichen – schriftlich, mit Buchungsnummer, kurzer Schilderung des Falls und allen Belegen.
Reagiert die Airline nicht oder lehnt sie die Zahlung ab, kann eine Schlichtungsstelle helfen. Das Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos.