Was Sie von der Steuer absetzen können
Wer weniger Steuern zahlen will, sollte sich um Ausgaben bemühen, die den Lohn oder die Rente so mindern können, dass er am Ende auch vom Finanzamt etwas zurückbekommt.
Brille nur mit ärztlichem Attest
Wer sich eine neue teure Brille gekauft hat, kann die als medizinisches Hilfsmittel und deswegen als außergewöhnliche Belastung absetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein ärztliches Attest belegt wird.
Zudem gibt es da Grenzen, was noch als zumutbare Belastung gilt. Die Höhe, ab der man außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, ist abhängig von den Einkünften: Je höher die sind, umso höher ist auch der Betrag, der einem noch als zumutbare Belastung zugestanden wird.
Beispiele für zumutbare Belastung
| Einkünfte | Unverheiratet | Verheiratet ohne Kinder |
| Bis 15.340 Euro | 5 % | 4 % |
| Bis 51.130 Euro | 6 % | 5 % |
| Über 51.130 Euro | 7 % | 6 % |
Steuern bei Hörgerät und Rollator
Hier gilt das Gleiche wie bei der Brille. Sofern die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest oder eine Verordnung nachgewiesen wird, können Sie diese Kosten in die Steuererklärung übernehmen. Allerdings müssen Sie eine Erstattung z.B. durch die Krankenversicherung immer dagegen rechnen.
Versicherungskosten und Steuern
Viele Versicherungen können Sie als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Dazu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, die private Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung sowie Leistungen zur Zusatzversorgung wie die Riester-Rente.
Aber auch für das private KFZ kann man den Haftpflichtanteil in der Anlage Vorsorgeaufwand absetzen. Jedoch nicht den Teil- oder Vollkaskoanteil.
Ein Behindertenausweis nützt der Steuer
Wer einen Behindertenausweis besitzt, kann bei der Steuer einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Den kann man auch in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" angeben. Wie hoch der Pauschbetrag ist, hängt vom Grad der Behinderung ab. Z.B. sind es bei 20% 384 Euro, bei 60 % immerhin 1.440 Euro.
PC oder Bildschirm fürs Homeoffice
Setzen Sie Ihren neuen PC oder Bildschirm für die Arbeit ein, akzeptiert das Finanzamt regelmäßig 50 % des Kaufpreises. Beträgt der private Nutzungsanteil weniger als 10%, können Sie die Kosten vollständig absetzen. Je nach Höhe des Kaufpreises müssen Sie die Anschaffungskosten für den Computer über mehrere Jahre abschreiben (> 800 Euro netto) oder dürfen ihn in einem Jahr vollständig absetzen (< 800 Euro netto).
Bürostuhl oder verstellbarer Schreibtisch
Hier gilt das Gleiche wie beim Computer: Wenn Sie die Möbel benötigen, um Ihr Homeoffice einzurichten, können Sie die Kosten dafür steuerlich geltend machen.
Fahrtkosten zur Arbeit
Für die ersten 20 Kilometer gibt es 30 Cent, ab 20 Kilometer dann 38 Cent pro gefahrenen Kilometer einfach Wegstrecke.
Im Studio: Karin Willig, Steuerberaterin