Wer außerhalb einer Ortschaft oder in engen Straßen wohnt, muss seinen Müll womöglich zu einem allgemeinen Sammelplatz bringen, damit die Müllabfuhr ihn dort abholen kann. Und das, obwohl die Entsorgungsbetriebe jahrelang zuvor noch am Haus vorbeikamen.
Was hat sich geändert und welche Konsequenzen entstehen daraus? Darüber sprechen wir mit Rechtsanwältin Katrin Jänicke, die öffentliche Entsorgungsbetriebe berät.
Änderung der Vorschriften: Müllabfuhr kommt nicht mehr zur Haustür
SWR1: In Rheinland-Pfalz gibt es mehrere Ortschaften, in denen der Müll zu einer Art Sammelstelle gebracht werden muss. Welche Gründe gibt es vonseiten der Entsorgungsbetriebe, dass sie nicht bis zur Tür fahren müssen?
Katrin Jänicke: [...] Entsprechende Fälle gibt es in der ganzen Bundesrepublik. Hintergrund ist, dass vor einiger Zeit die Unfallverhütungsvorschriften geändert wurden. Da geht es um das Rückwärtsfahren von Sammelfahrzeugen. Beim Rückwärtsfahren von Sammelfahrzeugen entstehen Gefahren, da kommen immer wieder schwere Unfälle vor und deshalb sehen diese Unfallverhütungsvorschriften, die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) vor, dass das Rückwärtsfahren vermieden wird.
Die Entsorgungsbetriebe nehmen regelmäßig Gefährdungsbeurteilungen vor. Das heißt, sie gucken vor Ort, wie sind die Straßen beschaffen? Gibt es genug Abstand zur Seite hin? Ist der Wendehammer groß genug, um da quasi ohne Rückwärtsfahren aus der Straße wieder herauszukommen? Wenn das nicht der Fall ist, dann werden die Anwohner gebeten beziehungsweise verpflichtet, ihre Mülltonnen zur nächsten befahrbaren Straße hinzubringen.
Kommune muss keine kleineren Fahrzeuge anschaffen
SWR1: Inwiefern ist die Kommune zuständig, dass der Weg für die Müllabfuhr frei ist?
Jänicke: Wir haben enge Altstadtstraßen, ganz verschiedene örtliche Begebenheiten, sodass Müllsammelfahrzeuge eben nicht in jede Straße hineinkommen. Und diese Gegebenheiten kann man ja auch nicht einfach verändern.
Was häufig eine Frage ist: Ist die Kommune verpflichtet, kleinere Müllfahrzeuge anzuschaffen? Da sagt die Rechtssprechung auch, nein, ist sie nicht. Denn Ziel ist es natürlich auch, die Abfallentsorgung wirtschaftlich durchzuführen. Das heißt also, die Müllgebühren nicht zu belasten.
Da ist es eine zulässige Ermessensentscheidung zu sagen, nein, wir kaufen jetzt keine kleinen Abfallsammelfahrzeuge, die die engen Straßen im Landkreisgebiet anfahren. Denn Sie müssen sich vorstellen, so ein Landkreisgebiet ist groß und diese kleinen Straßen sind vielleicht auch über das Kreisgebiet verteilt, sodass diese Art der Entsorgung sehr teuer sein kann.
Anwohner müssen Müll zur Sammelstelle bringen – auch in hohem Alter
SWR1: Wenn die Anwohner schon über 80 sind, vielleicht auch körperlich nicht mehr in der Lage sind, den Müll an eine Sammelstelle zu bringen, sind sie trotzdem – ähnlich wie im Winter beim Schneeschippen – dafür verantwortlich, es zu organisieren.
Jänicke: Ja genau. Dass man über 80 ist, das ist beschwerlich. [...] Aber man muss natürlich, wie Sie sagen, schneeschippen, man muss einkaufen, et cetera. Da sagt die Rechtssprechung regelmäßig, das sind eben die Mitwirkungspflichten, die auch abverlangt werden können, wenn die Straße entsprechend beschaffen ist.