Offiziell heißt die Reform „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“, oft kurz Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG) genannt. Das Ziel: Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren. Für die Versicherten bedeutet das aber vor allem höhere Beiträge und mehr Eigenbeteiligung – bei Medikamenten, Hilfsmitteln, Zahnersatz, Krankenhausaufenthalten und der Familienversicherung.
Einige Regeln greifen schon jetzt, viele ab 2027 und 2028. Ein Überblick, was konkret auf Kassenpatientinnen und -patienten zukommt, wer besonders belastet wird – und wo Schutzregelungen weiter gelten.
Höhere Zusatzbeiträge und Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel
Marktcheck-Finanzexpertin Barbara Sternberger-Frey erklärt: Für normale Kassenpatienten wird es „an vielen Stellen teurer“. Fast alle gesetzlichen Krankenkassen müssen ihre Zusatzbeiträge anheben. Dazu kommen höhere Zuzahlungen im Alltag.
Das trifft vor allem Menschen, die viele Medikamente und Therapien benötigen – wie etwa die Patientin im Video. Sie leidet an einem Lymphödem, braucht regelmäßig Lymphdrainagen, Physiotherapie, Kompressionsstrümpfe und Schmerzmittel. Schon heute muss sie dafür jedes Jahr viel Geld aus eigener Tasche zuzahlen.
Ab 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen deutlich:
- viele Medikamente: statt meist 5 Euro künftig 7,50 Euro pro Packung
- Hilfsmittel wie Rollatoren, Krücken oder medizinische Kompressionsstrümpfe: statt 10 Euro künftig 15 Euro Zuzahlung
- Krankenhausaufenthalte: statt 10 Euro künftig 15 Euro pro Tag
Wichtig bleibt aber die gesetzliche Belastungsgrenze: In der Regel müssen Versicherte maximal 2 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens für Zuzahlungen ausgeben, chronisch Kranke meist nur 1 Prozent. Wer diese Grenze erreicht, kann sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen – muss dafür aber alle Belege sammeln und bei der Krankenkasse einreichen.
Wo Kassen kürzen dürfen: Präventionskurse, Extras und Homöopathie
Gesetzlich anerkannte und zertifizierte Präventionskurse – etwa Rückenschule oder bestimmte Gesundheitsprogramme – werden weiterhin übernommen. Bei bezuschussten Angeboten wie Yoga oder anderen Kursen unterscheiden sich die Kassen aber zunehmend:
- manche übernehmen die Kursgebühr komplett
- andere zahlen nur 80 Prozent oder setzen deutlich niedrigere Höchstbeträge
- üblich sind zwei Kurse pro Jahr, doch die Zuschüsse reichen von ca. 75 bis zu 150 oder sogar 200 Euro pro Kurs
Viele bislang freiwillige Zusatzleistungen können Kassen künftig streichen oder reduzieren. Naturheilkundliche Angebote und Homöopathie gehören dazu: Wer diese Behandlungen weiter nutzen möchte, muss sie häufig selbst zahlen oder über private Zusatzversicherungen absichern. Osteopathie beispielsweise ist als freiwillige Zusatzleistung weiterhin möglich - könnte je nach Kasse aber auch gekürzt oder gestrichen werden.
Die Zuzahlung im Krankenhaus steigt – wie erwähnt – pro Tag von 10 auf 15 Euro. Gerade längere Aufenthalte werden damit spürbar teurer. Dennoch gilt: Die Härtefallregelung bleibt auch hier bestehen, ebenso die Belastungsgrenzen von 2 Prozent (bzw. 1 Prozent für chronisch Kranke). Geringverdiener erhalten ihre medizinische Basisversorgung weiterhin vollständig bezahlt.
Zahnersatz: geringere Festzuschüsse, mehr Eigenanteil
Auch beim Zahnersatz steigen die Kosten für gesetzlich Versicherte deutlich – insbesondere ohne private Zusatzversicherung. Die sogenannten Festzuschüsse der Kassen für Kronen, Brücken und Prothesen sinken ab 2027 um 10 Prozentpunkte.
Konkret:
- ohne Bonusheft: statt 60 Prozent Zuschuss künftig nur noch 50 Prozent
- mit mindestens 5 Jahren lückenloser Vorsorge: Zuschuss sinkt von 70 auf 60 Prozent
- mit mindestens 10 Jahren Vorsorge: Zuschuss geht von 75 auf 65 Prozent zurück
Wer also bisher für eine Krone zum Beispiel 40 Prozent selbst gezahlt hat, muss künftig deutlich mehr übernehmen. Für denselben Zahnersatz können sich so schnell Mehrkosten von mehreren hundert Euro ergeben – sofern keine Zusatzversicherung einspringt.
Arzttermine: Wegfall von Termin-Boni und neue Praxisbudgets
Ein weiterer Punkt der Reform betrifft die Organisation in Arztpraxen. Bisher erhielten viele Ärztinnen und Ärzte finanzielle Boni, wenn sie Kassenpatienten besonders schnell einen Termin gaben. Diese Anreize werden mit dem neuen Gesetz gestrichen.
Die Terminservicestellen bleiben zwar bestehen, ebenso der sogenannte Dringlichkeitscode, den Patientinnen und Patienten vom überweisenden Arzt bekommen können. Aber für die Praxen lohnt es sich wirtschaftlich weniger, zusätzliche Termine außerhalb des regulären Budgets anzubieten oder Überstunden zu machen.
Ab 2027 gilt zudem ein fester Budgetdeckel:
- Praxen erhalten ein jährliches Limit für ihre Leistungen
- Behandeln sie mehr Patientinnen und Patienten als im Budget vorgesehen, wird diese Mehrarbeit nicht zusätzlich vergütet
Barbara Sternberger-Frey erwartet, dass viele Praxen ihre Terminvergabe straffen werden. Das könnte für Kassenpatienten spürbar längere Wartezeiten bedeuten.
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Beitragserhöhungen: Info nur noch digital – und kurze Frist
Erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Beitrag, muss sie ihre Versicherten künftig nicht mehr per Brief informieren. Stattdessen reicht eine Mitteilung im digitalen Postfach der Kassen-App oder ein Hinweis auf der Webseite.
Viele Verbraucher sehen darin eine „Preiserhöhung durch die Hintertür“ – gerade für ältere Menschen, die nicht digital unterwegs sind, oder für alle, die die App kaum nutzen. Denn:
- die Kasse muss die Erhöhung nur öffentlich bekannt machen
- Briefpost ist nicht mehr vorgeschrieben
- das Sonderkündigungsrecht gilt nur vier Wochen ab Beginn der Erhöhung
Wer die Nachricht im digitalen Postfach übersieht oder die Gehaltsabrechnung nicht genau prüft, merkt die Beitragserhöhung womöglich erst nach Ablauf dieser Frist. Dann ist ein schneller Wechsel zu einer günstigeren Kasse erschwert.
Wichtig:
- das Sonderkündigungsrecht spielt vor allem für Versicherte eine Rolle, die seit weniger als zwölf Monaten bei ihrer aktuellen Kasse sind (Bindungsfrist)
- wer bereits länger als ein Jahr dort versichert ist, kann unabhängig von Beitragserhöhungen mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende regulär kündigen
Marktcheck-Finanzexpertin Sternberger-Frey empfiehlt: Im November oder Dezember gezielt auf der Webseite der eigenen Krankenkasse nach Ankündigungen zu Zusatzbeiträgen für das kommende Jahr schauen. So lässt sich ein möglicher Wechsel rechtzeitig planen.
Kassenwechsel: Zusatzbeiträge vergleichen, Sparpotenzial nutzen
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ist überall gleich. Unterschiede entstehen vor allem über den jeweiligen Zusatzbeitrag. Das neue Gesetz erhöht den Druck auf alle Kassen, diesen Zusatzbeitrag anzupassen – allerdings in unterschiedlicher Höhe.
Für große, bundesweite Krankenkassen wird es fast unmöglich, den Zusatzbeitrag nicht zu erhöhen. Für Versicherte geht es daher weniger darum, eine Kasse ohne Erhöhung zu finden, sondern eine Krankenversicherung mit möglichst moderater Anhebung. Ein Vergleich kann sich lohnen: Wer zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt, kann pro Jahr schnell einige hundert Euro sparen.
Familienversicherung: Zusatzbeitrag für Ehe- und Lebenspartner
Ein besonders einschneidender Punkt betrifft die kostenlose Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der gesetzlichen Familienversicherung: Ab 2028 fällt diese kostenlose Mitversicherung weg.
Stattdessen wird für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner ein Zusatzbeitrag fällig:
- 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Hauptverdieners
- Beispiel: Bei 3.500 Euro Bruttogehalt sind das zusätzlich 87,50 Euro pro Monat für die Partner-Mitversicherung
Kinder bleiben aber weiterhin kostenlos mitversichert. Auch Menschen, die Angehörige pflegen oder die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind von diesem neuen Beitrag ausgenommen.
Die Reform trifft vor allem Paare, bei denen ein Partner nicht berufstätig ist, keine kleinen Kinder betreut und keine pflegebedürftigen Angehörigen versorgt. Wer diese Mehrkosten vermeiden möchte, muss ab 2028 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder sich eigenständig versichern.
Beitragsbemessungsgrenze: Mehrkosten für Gutverdiener
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden. Einkommensteile darüber bleiben beitragsfrei.
Ab 2027 wird diese Grenze deutlich angehoben:
- bisher ca. 5.812 Euro brutto im Monat
- künftig 6.374 Euro brutto im Monat
Ein Beispiel: Ein Angestellter mit 6.500 Euro brutto im Monat zahlte bisher Beiträge nur auf 5.812 Euro. Sein Kassenbeitrag lag maximal bei rund 508 Euro im Monat. Ab 2027 wird nahezu das gesamte Gehalt beitragspflichtig – der Beitrag steigt auf etwa 577 Euro. Das sind rund 69 Euro mehr pro Monat.
Normalverdiener mit Einkommen unterhalb der bisherigen Grenze sind von dieser konkreten Änderung nicht betroffen. Dennoch warnt Barbara Sternberger-Frey: Die höheren Zusatzbeiträge, die gestiegenen Zuzahlungen und die Kürzungen bei Erstattungen betreffen am Ende alle Kassenpatienten – unabhängig vom Einkommen.
Gesamtbilanz: Basisversorgung bleibt – Zusatzleistungen kosten extra
Die Reform soll die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung sichern – unter anderem, indem Gutverdienende stärker zur Kasse gebeten und bestimmte Gruppen zusätzlich belastet werden. Gleichzeitig steigen jedoch in vielen Bereichen die Eigenanteile für alle Versicherten.
Die Tendenz: Die GKV wird zunehmend zur Basisversorgung - wer darüber hinaus mehr Komfort, zusätzliche Leistungen oder spezielle Therapien wünscht, muss häufiger selbst zahlen oder Zusatzversicherungen abschließen.
Für Versicherte lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen:
- welche Leistungen die eigene Kasse künftig noch bietet
- wie hoch der Zusatzbeitrag wird
- ob ein Kassenwechsel Ersparnisse bringt
- ob sich Zusatzversicherungen für Zahnersatz oder bestimmte Behandlungen rechnen