Black Friday, Cyber Monday, Weihnachtsgeschäft: Hochsaison für Schnäppchen beim Online-Shopping, aber auch für Fakeshops. Was tun, wenn zu viel Geld abgebucht wurde, die Ware gar nie kommt oder der Kaufpreis nach einer Retoure nicht zurück erstattet wird? Dann können wir Chargeback nutzen – und zwar EU weit.
Voraussetzung dafür ist: Die Zahlung ist mit einer Kredit- oder Debitkarte (z.B. VISA oder Mastercard) erfolgt.
Wichtig: Schnell handeln, denn es gibt Fristen. Danach kann die Rückbuchung abgelehnt werden.
Chargeback: Was ist das?
Chargeback (engl. für: Rückbuchung) ist eine Möglichkeit, Zahlungen zurück zu buchen, die mit einer Kredit- oder Debit-Karte getätigt wurden. Es soll Kreditkarteninhaberinnen und -inhaber davor schützen, dass Geld fehlerhaft oder unrechtmäßig abgebucht wird.
Diese Option ist weithin unbekannt. Mitunter kennen sie noch nicht einmal die Bank-Mitarbeitenden selbst. Kartenanbieter wie Visa oder Mastercard bieten dieses Verfahren allerdings an.
Geregelt wir das Chargeback-Verfahren durch die Kreditkartenorganisationen (also z. B. Visa, Mastercard) selbst. Sie definieren, wann eine Rückbuchung zulässig ist und wie Banken dabei vorgehen.
Wichtig zu wissen: Chargeback ist ein freiwilliges Verfahren der Kreditkartenorganisationen.
Die Bank prüft das Anliegen und führt dann gegebenenfalls die Rückbuchung aus. Sie gibt der Gegenseite (also den Verkäufern) ebenfalls die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Solange ist die Rückbuchung nur vorläufig.
Es gibt daneben auch gesetzliche Rückbuchungsmöglichkeiten, etwa bei SEPA-Lastschriften, nach der EU-Zahlungsdienste-Richtlinie.
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Chargeback: So bekomme ich mein Geld zurück
In den meisten Fällen kann ein Reklamationsformular verwendet werden, das die jeweilige Bank zur Verfügung stellt. Manchmal geht es auch über die Banking-App.
Voraussetzung ist: Man muss vorher versucht haben, den Verkäufer zu kontaktieren. Das geht zum Beispiel per Mail, in der eine Frist von einer Woche gesetzt wurde, um das Geld zurück zu überweisen.
Passiert das nicht, kann ein Chargeback-Verfahren gestartet werden. Dann gibt's das Geld auch erstmal wieder – aber nur erstmal, betont Sonja Guettat von der Verbraucherzentrale – denn auch die Gegenseite, also der Verkäufer, wird im Rahmen vom Chargeback Verfahren gefragt: Wie war das denn genau? Die Bank prüft jeden Einzelfall.
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In diesen Fällen greift ein Chargeback-Verfahren
In folgenden Beispielfällen kann davon ausgegangen werden, dass das Geld zurück gebucht wird, ein Chargeback-Verfahren also infrage kommt:
- es wurde zuviel Geld oder gar doppelt abgebucht,
- die Ware kam nicht an,
- trotz Retourekeine Rückerstattung des Kaufpreises,
- Bestellung in einem Fakeshop (hier unbedingt auch eine Anzeige bei der Polizei erstatten),
- das Unternehmen oder die Veranstalter gehen vorher pleite.
Wie sind die Fristen?
Die Fristen legen die Kreditkartenunternehmen selbst fest. Meist sind es bis zu 120 Tage, beginnend mit dem Datum der Abbuchung auf der Kreditkartenabrechnung.
Dennoch gilt: So schnell wie möglich beantragen.
In diesen Fällen gibt es kein Chargeback-Verfahren
Auch wenn das Geld zunächst gutgeschrieben wird, heißt das nicht unbedingt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher den Betrag auch behalten dürfen. Selbst, wenn sie Opfer eines Fakeshops oder Betrügers geworden sind. Wenn Kriminelle etwa durch Phishing-Mails an private Daten gekommen sind, hätten die potenziellen Opfer das womöglich erkennen müssen.
Wichtig zu wissen: Es sind immer Einzelfall-Entscheidungen von den Banken. Hier spielt zum Beispiel mit hinein, wie groß eine Betrugsmasche in den Medien war, also, ob man hätte etwas ahnen können. In solchen Fällen gehen Banken häufig von grober Fahrlässigkeit seitens der Kunden und Kundinnen aus – und das Geld ist futsch.
Auch wenn mit PIN bezahlt wurde, gehen die Banken von einem Einverständnis seitens der Kunden und Kundinnen aus und lehnen Chargeback meist ab.
Darüber hinaus kann eine zu späte Meldung (Frist abgelaufen) zu einer Ablehnung führen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hat hier eine Liste von Schlichtungsstellen zusammengestellt, an die man sich wenden kann, wenn die Bank das Chargeback-Verfahren ablehnt.
So sieht es bei anderen Zahlungsdienstleistern aus – Beispiel Paypal
Bei Zahlungsdienstleistern – wie Paypal oder Klarna – wird zwar immer mit großer Sicherheit geworben, dass eben jemand zwischengeschaltet ist zum Aufpassen. Aber genau das kann auch zum Nachteil werden, sagt Sonja Guettat von der Verbraucherzentrale. Denn dann hat man nicht nur Stress mit dem Verkäufer, sondern zum Beispiel auch noch mit Paypal.
Chargeback bei Retouren, die nicht zurück erstattet werden
Oft verlangen die Händler in diesen Fällen eine Retoure nach China oder in den Fernen Osten. Dabei sollen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Kosten aufkommen – und das Porto übersteigt den Warenwert. Kundinnen und Kunden stehen dann vor einer Patt-Situation: die Retoure bezahlen oder auf den Kosten für die Ware sitzen bleiben.
Am sichersten, sagt die Verbraucherzentrale, ist nach wie vor
- der Kauf auf Rechnung oder
- der Bankeinzug.
Denn auch bei einem Sepa-Lastschrifteinzug kann man sich das Geld acht Wochen lang zurück überweisen lassen, ohne irgendeinen Grund nennen zu müssen.
Wenn keine dieser beiden Zahlungsarten bei einem Onlineshop angeboten wird, ist es auch meistens schon kein gutes Zeichen, sagt Sonja Guettat von der Verbraucherzentrale.
Weitere Infos zum Chargeback-Verfahren gibt es auch vom Europäische Verbraucherzentrum Deutschland.